§ 26 3289 Sperrzeiten für Veranstaltungen

W-VG2 - Wiener Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen vor 6 Uhr nicht beginnen und müssen zu folgenden Zeiten beendet sein (Sperrstunden):

1.

Veranstaltungen, die in Verbindung mit einem Gastgewerbe stattfinden, das am Ort der Veranstaltung ausgeübt wird, mit der für diesen Betrieb jeweils geltenden gewerblichen Sperrstunde;

2.

Veranstaltungen, die in Verbindung mit einem am Ort der Veranstaltung ausgeübten Buschenschank stattfinden, mit dem für Buschenschankbetriebe festgesetzten Ende der Ausschankzeit;

3.

die übrigen Veranstaltungen um 2 Uhr. Davon abweichend beginnt für eine Veranstaltung gemäß § 9 Z 6 die Sperrzeit an den Wochentagen Montag bis Freitag um 03.00 Uhr und Samstag und Sonntag um 04.00 Uhr, wenn

a)

sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, auf die die Gewerbeordnung nicht anwendbar ist, oder im Zusammenhang mit einer befugten Gewerbeausübung, für die gewerbebehördlich keine bestimmten Öffnungszeiten festgesetzt sind, durchgeführt wird, oder sie in einem der in § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten Volksbelustigungsorten stattfindet und

b)

an der jeweiligen Veranstaltung nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig aktiv teilnehmen können.

(2) Veranstaltungen im Freien müssen unbeschadet einer sich aus Abs. 1 Z. 1 ergebenden früheren Sperrstunde spätestens um 22 Uhr beendet sein. In den traditionelle Zentren für die Unterhaltung im Freien bildenden Wiener Heurigengebieten müssen jedoch musikalische Veranstaltungen im Freien im Rahmen von Buschenschenken und Gastgewerbebetrieben, soweit die Darbietungen ausschließlich durch anwesende Musiker in hergebrachter Art erfolgen, unbeschadet einer sich aus Abs. 1 Z. 1 ergebenden früheren Sperrstunde erst um 23 Uhr, an Freitagen und Samstagen erst um 23 Uhr 30 beendet sein. Als Wiener Heurigengebiete im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung gelten die im folgenden bezeichneten Straßenzüge und die an diese Straßenzüge angrenzenden Liegenschaften:

1.

Heurigengebiet von Ober-Laa - Unter-Laa:

Ober-Laaer Straße zwischen Saßmanngasse und Friedhofstraße, Ober-Laaer Platz, Friedhofstraße, Liesingbachstraße, Hintere Liesingbachstraße und Klederinger Straße zwischen Johann Friedl-Gasse und Haus Nr. 197;

2.

Heurigengebiet von Mauer:

Maurer Lange Gasse, Maurer Hauptplatz, Endresstraße, Heudörfelgasse zwischen Endresstraße und Im Gereute, Jesuitensteig und Dreiständegasse;

3.

Heurigengebiet von Rodaun:

Kaiser Franz Josef-Straße und Ketzergasse zwischen Kaiser Franz Josef- Straße und Haus Nr. 459;

4.

Heurigengebiet von Ottakring:

Paulinensteig und Sprengersteig;

5.

Heurigengebiet von Neustift am Walde - Salmannsdorf:

Krottenbachstraße zwischen Haus Nr. 126 und Agnesgasse, Rathstraße, Neustift am Walde, Mitterwurzergasse, Hameaustraße, Salmannsdorfer Straße und Dreimarksteingasse;

6.

Heurigengebiet von Sievering:

Sieveringer Straße zwischen Daringergasse und Gspöttgraben, Agnesgasse, Windhabergasse und Bellevuestraße zwischen Sieveringer Straße und Windhabergasse;

7.

Heurigengebiet von Grinzing:

Grinzinger Straße zwischen Grinzinger Allee und Armbrustergasse, Sandgasse, Langackergasse zwischen Sandgasse und Schreiberweg, Cobenzlgasse, Himmelstraße, Straßergasse zwischen Managettagasse und Himmelstraße, Paradisgasse zwischen Grinzinger Allee und Silbergasse und Iglaseegasse zwischen Grinzinger Allee und Silbergasse;

8.

Heurigengebiet von Heiligenstadt:

Eroicagasse, Pfarrplatz, Probusgasse, Armbrustergasse und Hohe Warte zwischen Geweygasse und Grinzinger Straße;

9.

Heurigengebiet von Nußdorf:

Kahlenberger Straße zwischen Heiligenstädter Straße und Eroicagasse, Traminergasse, Hammerschmidtgasse und Hackhofergasse;

10.

Heurigengebiet von Kahlenbergerdorf:

Wigandgasse, Geigeringasse und Bloschgasse;

11.

Heurigengebiet von Strebersdorf:

Rußbergstraße zwischen Meriangasse und Strebersdorfer Platz, Strebersdorfer Platz, Dr. Albert Geßmann-Gasse, Strebersdorfer Straße zwischen Strebersdorfer Platz und Haus Nr. 121, Mühlweg, Krottenhofgasse, Langenzersdorfer Straße, Anton Böck-Gasse, Dr. Nekowitsch-Straße und Fillenbaumgasse;

12.

Heurigengebiet von Groß-Jedlersdorf:

Jedlersdorfer Straße, Bernreiterplatz, Amtsstraße und Baumergasse;

13.

Heurigengebiet von Stammersdorf:

Stammersdorfer Straße zwischen Brünner Straße und Hagenbrunner Straße, Freiheitsplatz, Jedlersdorfer Straße, Josef Flandorfer-Straße, Johann Weber-Straße, Herrenholzgasse, Erbpostgasse, Clessgasse, Steinbügelweg, Pfarrer Matz-Gasse, Hagenbrunner Straße zwischen Stammersdorfer Straße und Senderstraße, Krottenhofgasse und Senderstraße.

(3) In den durch § 6 Abs. 2 bestimmten Volksbelustigungsorten beginnt die Sperrzeit abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 um 1.00 Uhr, und zwar auch für andere als die im § 6 Abs. 1 Z. 5 genannten Veranstaltungen. Davon abweichend beginnt für eine Veranstaltung gemäß § 9 Z 6 die Sperrzeit an den Wochentagen Montag bis Freitag um 03.00 Uhr und am Samstag sowie Sonntag um 04.00 Uhr.

(4) Mit Bescheid hat der Magistrat nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien

1.

für eine bestimmte Veranstaltungsstätte den Beginn von Veranstaltungen bestimmter Art mit einer späteren oder deren Ende mit einer früheren Stunde als die in den Abs. 1 bis 3 festzusetzen, wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Wahrung kultureller Interessen oder zur Vermeidung einer durch die Veranstaltung verursachten oder geförderten unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft erforderlich ist, und

2.

auf Antrag des Veranstalters aus besonderem Anlaß ausnahmsweise und befristet die Beendigung einer bestimmten Veranstaltung mit einer späteren Stunde als in den Abs. 1 bis 3 festzusetzen, wenn ein Bedarf gegeben ist, keine Gefahr unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft vorliegt und die unter Z. 1 bezeichneten öffentlichen Interessen nicht entgegenstehen.

Vor Erlassung des Bescheides ist die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien einzuholen. Dem Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach Z. 1 ist neben den betroffenen Veranstaltern auch der Inhaber der Veranstaltungsstätte beizuziehen, der - ebenso wie die Veranstalter - berechtigt ist, gegen die beabsichtigte Festsetzung eines früheren Beginnes oder eines späteren Endes der Sperrzeit Einwendungen zu erheben. Ein nach Z. 1 erlassener Bescheid wirkt auch gegenüber künftigen Veranstaltern.

(5) Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Veranstaltungen nur zulässig, wenn sie dem Charakter und der Bedeutung dieser Tage nicht abträglich sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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