(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Berechtigungen und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen bleiben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, unberührt.
(2) Berechtigungen, welche durch Anmeldung erworben wurden, für die aber nach diesem Gesetz eine Konzession erforderlich ist, verlieren mit Ablauf des Jahres 1971 ihre Gültigkeit, falls sie nicht schon früher durch Fristablauf erloschen sind.
(3) Personen, die am 31. Dezember 1970 im Besitze einer ambulanten, nicht für eine bestimmte Betriebsstätte verliehenen Schausteller- oder Varietekonzession waren, ist diese Konzession auf Antrag, ungeachtet des Fehlens einer festen Veranstaltungsstätte, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung ohne Prüfung des Bedarfes zu erneuern.
(4) entfällt; LGBl. Nr. 43/2014 vom 17.12.2014
(5) entfällt; LGBl. Nr. 43/2014 vom 17.12.2014
(6) Die gemäß § 113 Abs. 1 des Wiener Theatergesetzes und § 5 Abs. 1 des Wiener Ausstellungsgesetzes erfolgten Betriebsgenehmigungen und Eignungsfeststellungen gelten als Eignungsfeststellungen im Sinne des § 21.
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