§ 20 3289 Zurücknahme der Konzession

W-VG2 - Wiener Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber

1.

die Voraussetzungen nach § 17 für den Konzessionserwerb verloren hat oder die polizeiliche Überwachung nicht ermöglicht oder

2.

die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen hat oder sie im Laufe eines Jahres insgesamt länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen hat.

(2) entfällt; LGBl. 58/2000 vom 23.10.2000

(3) Wenn sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betriebes durch Herstellungen verzögert, die innerhalb der im Abs. 1 Z. 2 bestimmten Fristen nicht durchgeführt werden können, oder wenn sonst rücksichtswürdige Umstände eine längere Unterbrechung rechtfertigen, hat der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionsinhabers eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.

(4) Vor der Zurücknahme einer Konzession ist hierüber die Landespolizeidirektion Wien zu hören.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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