Wiener Tierzuchtverordnung (W-TZV) Fundstelle

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Tierzucht (Wiener Tierzuchtverordnung) [CELEX-Nr.: 377L0504, 384D0247, 384D0419, 387L0328, 388L0661, 389L0361, 389D0501, 389D0502, 389D0503, 389D0504, 389D0505, 389D0506, 389D0507, 389L0608, 390L0118, 390L0119, 390D0254, 390D0255, 390D0256, 390D0257, 390D0258, 390L0425, 390L0427, 391L0174, 392D0353, 392D0354, 396D0078, 396D0079, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0024, 32005L0036, 32005D0375, 32005D0379, 32006D0427 und 32007D0371]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 9/2010, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

§ 1

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung

§ 2.

Allgemeine Anforderungen an Festlegungen

§ 3.

Form und Inhalt des Zuchtprogramms

§ 4.

Zuchtpopulation einer Rasse

§ 5.

Zuchtziel

§ 6.

Zuchtmethode

§ 7.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung

§ 8.

System der Tierkennzeichnung

§ 9.

System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister

§ 10.

Melde- und Erfassungssystem

§ 11.

System der internen Kontrolle

§ 12.

Leistungsprüfung

§ 13.

Zuchtwertschätzung

§ 14.

Zuchtverwendung selektierter Tiere

§ 15.

Erfolgskontrolle

§ 16.

Prüfeinsatz

§ 17.

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

§ 18.

Ausreichende Zuchtpopulation

§ 19.

Funktionsfähigkeit

§ 20.

Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

Abschnitt 3

Tätigwerden von Zuchtorganisationen

§ 21.

Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

§ 22.

Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

§ 23.

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

§ 24.

Zuchtbescheinigungen für Equiden

§ 25.

Jahresbericht

§ 26.

Durchführung von Prüfeinsätzen

§ 27.

Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

Abschnitt 4

Besamungswesen, Embryotransfer

§ 28.

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen

§ 29.

Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

§ 30.

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker bzw. zur Besamungstechnikerin

§ 31.

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer bzw. zur Eigenbestandsbesamerin

§ 32.

Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

§ 33.

Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz

Abschnitt 5

Verfahrensbestimmungen

§ 34.

Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung von Daten

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

§ 35.

Übergangsbestimmungen

§ 36.

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlage 1

Inhalte von Belegscheinen gemäß § 29 Abs. 1

Anlage 2

Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 29 Abs. 1

Anlage 3

Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 29 Abs. 1

Anlage 4

Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen gemäß § 30 Abs. 8

Anlage 5

Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen gemäß § 31 Z 3

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Wiener Tierzuchtverordnung (W-TZV) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Wiener Tierzuchtverordnung (W-TZV) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Wiener Tierzuchtverordnung (W-TZV) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Wiener Tierzuchtverordnung (W-TZV) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Wiener Tierzuchtverordnung (W-TZV) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 5 W-TZV