§ 9 W-THG

W-THG - Wiener Tierhaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Überprüfung, ob die in § 5a vorgesehene Hundeführscheinprüfung absolviert worden ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien berechtigt, insbesondere folgende im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten an die für die Vollziehung zuständigen Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien zu übermitteln: Zum Zweck der Überprüfung, ob die in Paragraph 5 a, vorgesehene Hundeführscheinprüfung absolviert worden ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien berechtigt, insbesondere folgende im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten an die für die Vollziehung zuständigen Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsName, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Abgabepflichtigen;
    2. 2.Ziffer 2Anlagedatum des Hundeabgabekontos und Anmeldedatum des Hundes sowie
    3. 3.Ziffer 3Rasse, Geburtsdatum und Chipnummer des Hundes.
  2. (2)Absatz 2Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, nachfolgende Daten von Personen, die Hunde halten bzw. verwahren, zu verarbeiten und an die Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 zu übermitteln:Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, nachfolgende Daten von Personen, die Hunde halten bzw. verwahren, zu verarbeiten und an die Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsName,
    2. 2.Ziffer 2Geschlecht,
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum,
    4. 4.Ziffer 4Geburtsort,
    5. 5.Ziffer 5Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern),
    6. 6.Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
    7. 7.Ziffer 7Daten über Verwaltungsstrafen,
    8. 8.Ziffer 8Daten über Tierhalteverbote und Aufträge,
    9. 9.Ziffer 9Daten über Hundeführscheine.
  3. (3)Absatz 3In gleicher Weise wird die Landespolizeidirektion Wien ermächtigt, die in Abs. 2 genannten Daten, die sie im Rahmen der von ihnen gemäß § 10 Abs. 2 geführten Verwaltungsverfahren verarbeiten, dem Magistrat der Stadt Wien zu übermitteln.In gleicher Weise wird die Landespolizeidirektion Wien ermächtigt, die in Absatz 2, genannten Daten, die sie im Rahmen der von ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, geführten Verwaltungsverfahren verarbeiten, dem Magistrat der Stadt Wien zu übermitteln.
In Kraft seit 15.10.2022 bis 07.02.2024
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