§ 9 W-THG Verwendung von Daten

W-THG - Wiener Tierhaltegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Überprüfung, ob die in § 5a vorgesehene Hundeführscheinprüfung absolviert worden ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien berechtigt, insbesondere folgende im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten an die für die Vollziehung zuständigen Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien zu übermitteln: Zum Zweck der Überprüfung, ob die in Paragraph 5 a, vorgesehene Hundeführscheinprüfung absolviert worden ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien berechtigt, insbesondere folgende im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten an die für die Vollziehung zuständigen Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsName, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Abgabepflichtigen;
    2. 2.Ziffer 2Anlagedatum des Hundeabgabekontos und Anmeldedatum des Hundes sowie
    3. 3.Ziffer 3Rasse, Geburtsdatum und Chipnummer des Hundes.
  2. (2)Absatz 2Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, nachfolgende Daten von Personen, die Hunde halten bzw. verwahren, zu verarbeiten und an die Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 zu übermitteln:Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, nachfolgende Daten von Personen, die Hunde halten bzw. verwahren, zu verarbeiten und an die Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsName,
    2. 2.Ziffer 2Geschlecht,
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum,
    4. 4.Ziffer 4Geburtsort,
    5. 5.Ziffer 5Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern),
    6. 6.Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
    7. 7.Ziffer 7Daten über Verwaltungsstrafen,
    8. 8.Ziffer 8Daten über Tierhalteverbote und Aufträge,
    9. 9.Ziffer 9Daten über Hundeführscheine.
  3. (3)Absatz 3In gleicher Weise wird die Landespolizeidirektion Wien ermächtigt, die in Abs. 2 genannten Daten, die sie im Rahmen der von ihnen gemäß § 10 Abs. 2 geführten Verwaltungsverfahren verarbeiten, dem Magistrat der Stadt Wien zu übermitteln.In gleicher Weise wird die Landespolizeidirektion Wien ermächtigt, die in Absatz 2, genannten Daten, die sie im Rahmen der von ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, geführten Verwaltungsverfahren verarbeiten, dem Magistrat der Stadt Wien zu übermitteln.
In Kraft seit 15.10.2022 bis 07.02.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 W-THG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 W-THG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 W-THG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 W-THG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 W-THG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8a W-THG
§ 10 W-THG