§ 13 W-THG Strafbestimmungen

W-THG - Wiener Tierhaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsals Veranwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des § 1 Abs. 3 ihrer oder seiner Sorgfaltspflicht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht nachkommt, sodass eine strafunmündige Person diesem Gesetz, den darauf gegründeten Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt, oder es unterlässt, die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu veranlassen,als Veranwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, ihrer oder seiner Sorgfaltspflicht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht nachkommt, sodass eine strafunmündige Person diesem Gesetz, den darauf gegründeten Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt, oder es unterlässt, die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu veranlassen,
    2. 2.Ziffer 2es unterlässt, eine Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 abzuschließen und aufrechtzuerhalten,es unterlässt, eine Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, abzuschließen und aufrechtzuerhalten,
    3. 3.Ziffer 3als befugte Tierhändlerin oder Tierhändler oder als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes die gemäß § 8 Abs. 4 erforderliche Meldung unterlässt,als befugte Tierhändlerin oder Tierhändler oder als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erforderliche Meldung unterlässt,
    4. 4.Ziffer 4die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis nicht mitführt bzw. den Organen der Behörde diese auf Verlangen nicht aushändigt (§ 5a Abs. 11),die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis nicht mitführt bzw. den Organen der Behörde diese auf Verlangen nicht aushändigt (Paragraph 5 a, Absatz 11,),
    5. 6.Ziffer 6es unterlässt, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Tierärztinnen oder Tierärzten der Behörde freiwillig Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren (§ 12),es unterlässt, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Tierärztinnen oder Tierärzten der Behörde freiwillig Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren (Paragraph 12,),
    6. 7.Ziffer 7als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der gemäß § 8 Abs. 4a vorgeschriebenen Kennzeichnungs- und Meldepflicht nicht nachkommt,als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der gemäß Paragraph 8, Absatz 4 a, vorgeschriebenen Kennzeichnungs- und Meldepflicht nicht nachkommt,
    7. 8.Ziffer 8als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der Informationspflicht sowie der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß § 8 Abs. 4b und 4c zuwiderhandelt,als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der Informationspflicht sowie der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4 b und 4c zuwiderhandelt,
    8. 9.Ziffer 9als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß § 8 Abs. 4c zuwiderhandelt,als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4 c, zuwiderhandelt,
    9. 10.Ziffer 10der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 4 letzter Satz nicht nachkommt.der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz nicht nachkommt.
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3),ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (Paragraph 3,),
    2. 2.Ziffer 2einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 4 zuwiderhandelt,einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß Paragraph 4, zuwiderhandelt,
    3. 3.Ziffer 3der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 1),der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (Paragraph 5, Absatz eins,),
    4. 4.Ziffer 4der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 2),der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (Paragraph 5, Absatz 2,),
    5. 5.Ziffer 5der im § 5 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,der im Paragraph 5, Absatz 3, festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
    6. 6.Ziffer 6der im § 5 Abs. 4 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,der im Paragraph 5, Absatz 4, festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
    7. 7.Ziffer 7der im § 5 Abs. 8 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,der im Paragraph 5, Absatz 8, normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,
    8. 8.Ziffer 8ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10),ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (Paragraph 5, Absatz 10,),
    9. 9.Ziffer 9einer auf § 6 Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,einer auf Paragraph 6, Absatz eins, gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
    10. 10.Ziffer 10dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (§ 7),dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (Paragraph 7,),
    11. 11.Ziffer 11dem Verbot des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,dem Verbot des Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    12. 12.Ziffer 12Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt,Aufträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 bis 7 nicht nachkommt,
    13. 13.Ziffer 13einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt,einen Hund gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, ohne den erforderlichen Hundeführschein (Paragraph 5 a, Absatz eins,) hält oder verwahrt,
    14. 14.Ziffer 14der im § 5a Abs. 12 normierten Maulkorbpflicht bzw. Maulkorb- und Leinenpflicht zuwiderhandelt,der im Paragraph 5 a, Absatz 12, normierten Maulkorbpflicht bzw. Maulkorb- und Leinenpflicht zuwiderhandelt,
    15. 15.Ziffer 15dem Verbot des § 8a zuwiderhandelt,dem Verbot des Paragraph 8 a, zuwiderhandelt,
    16. 16.Ziffer 16dem Verbot des § 5a Abs. 13 zuwiderhandelt,dem Verbot des Paragraph 5 a, Absatz 13, zuwiderhandelt,
    17. 17.Ziffer 17dem Verbot des § 5a Abs. 14 oder 17 zuwiderhandelt,dem Verbot des Paragraph 5 a, Absatz 14, oder 17 zuwiderhandelt,
    18. 18.Ziffer 18die Überprüfung oder Untersuchung der Atemluft nach § 5a Abs. 15 verweigert,die Überprüfung oder Untersuchung der Atemluft nach Paragraph 5 a, Absatz 15, verweigert,
    19. 19.Ziffer 19die Vorführung zum oder die Untersuchung durch den Amtsarzt nach § 5a Abs. 16 verweigert,die Vorführung zum oder die Untersuchung durch den Amtsarzt nach Paragraph 5 a, Absatz 16, verweigert,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. (4)Absatz 4Für Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 2 Z 2, 10 bis 13 sowie 15 bis 19 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro. Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 5 oder 8 begangen, beträgt die Mindeststrafe 200 Euro. Wird gegen § 5a Abs. 12 zuwidergehandelt oder eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 3 begangen, beträgt die Mindeststrafe 100 Euro.Für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, 10 bis 13 sowie 15 bis 19 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro. Wird eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, oder 8 begangen, beträgt die Mindeststrafe 200 Euro. Wird gegen Paragraph 5 a, Absatz 12, zuwidergehandelt oder eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, begangen, beträgt die Mindeststrafe 100 Euro.
  5. (5)Absatz 5§ 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
In Kraft seit 15.10.2022 bis 07.02.2024
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