(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.
(2) Die Halterin oder der Halter eines Tieres ist verpflichtet, bei der Haltung für die Beachtung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen. Ist ihr oder ihm dies nicht möglich, hat sie oder er das Tier an Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die eine Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.
(3) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben – soweit keine Verantwortlichkeit nach den §§ 5 Abs. 9 zweiter Satz und 6 Abs. 3 zweiter Satz besteht – die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für die Einhaltung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen und – für den Fall, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung nicht möglich ist – die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu veranlassen.
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