§ 10a W-THG

W-THG - Wiener Tierhaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsVom Magistrat der Stadt Wien können zur Überwachung nachfolgender Bestimmungen dieses Gesetzes Organe der öffentlichen Aufsicht (Überwachungsorgane) bestellt werden:
  1. (2)Absatz 2Als Überwachungsorgane können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
    1. a.Litera adas 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. b.Litera bfür die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.
  2. (3)Absatz 3Die Verlässlichkeit ist insbesondere durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen, wobei die Beurteilung derselben anhand der in § 5a Abs. 6 vorgesehenen Kriterien zu erfolgen hat.Die Verlässlichkeit ist insbesondere durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen, wobei die Beurteilung derselben anhand der in Paragraph 5 a, Absatz 6, vorgesehenen Kriterien zu erfolgen hat.
  3. (4)Absatz 4Überwachungsorgane sind vom Magistrat der Stadt Wien auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung sind der Dienstausweis (Abs. 5) und das Dienstabzeichen (Abs. 6) auszufolgen.Überwachungsorgane sind vom Magistrat der Stadt Wien auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung sind der Dienstausweis (Absatz 5,) und das Dienstabzeichen (Absatz 6,) auszufolgen.
  4. (5)Absatz 5Der Dienstausweis ist in Form einer Scheckkarte herzustellen und hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:

Lichtbild, Vor- und Familienname, Personalnummer und Unterschrift der Inhaberin bzw. des Inhabers, Bezeichnung der ausstellenden Behörde (Magistrat der Stadt Wien) sowie Datum der Ausstellung, Bezeichnung als Dienstausweis für ein Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Tierhaltegesetz.

  1. (6)Absatz 6Das Dienstabzeichen ist aus Metall herzustellen und hat das Wappen der Bundeshauptstadt Wien mit den Aufschriften „Magistrat der Stadt Wien“ und „Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Tierhaltegesetz“ sowie eine laufende Nummer zu enthalten.
  2. (7)Absatz 7Das Überwachungsorgan hat bei Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
  3. (8)Absatz 8Die Bestellung zum Überwachungsorgan erlischt durch Widerruf (Abs. 9), bei Kündigung oder Auflösung des Dienstverhältnisses, durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist dem Magistrat der Stadt Wien schriftlich zu erklären.Die Bestellung zum Überwachungsorgan erlischt durch Widerruf (Absatz 9,), bei Kündigung oder Auflösung des Dienstverhältnisses, durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist dem Magistrat der Stadt Wien schriftlich zu erklären.
  4. (9)Absatz 9Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Überwachungsorgan ausschließen würden, so hat der Magistrat der Stadt Wien die Bestellung zu widerrufen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verlässlichkeit gemäß Abs. 3 nicht mehr gegeben ist.Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Überwachungsorgan ausschließen würden, so hat der Magistrat der Stadt Wien die Bestellung zu widerrufen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verlässlichkeit gemäß Absatz 3, nicht mehr gegeben ist.
  5. (10)Absatz 10Dienstausweis und Dienstabzeichen sind unverzüglich an den Magistrat der Stadt Wien zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Überwachungsorgan erloschen ist.
In Kraft seit 08.02.2024 bis 31.12.9999
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