§ 1 W-THG Allgemeines
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.
(2) Die Halterin oder der Halter eines Tieres ist verpflichtet, bei der Haltung für die Beachtung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen. Ist ihr oder ihm dies nicht möglich, hat sie oder er das Tier an Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die eine Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.
(3) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben – soweit keine Verantwortlichkeit nach den §§ 5 Abs. 9 zweiter Satz und 6 Abs. 3 zweiter Satz besteht – die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für die Einhaltung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen und – für den Fall, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung nicht möglich ist – die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu veranlassen.
§ 2 W-THG Begriffsbestimmungen
(1) Halterin oder Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu
beaufsichtigen ist.
(2) Verwahrerin oder Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.
(3) Als bissiger Hund ist jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.
§ 3 W-THG Grundsätze der Tierhaltung
Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass
| | | | | | | | | | |
1. | Menschen nicht gefährdet, |
2. | Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und |
3. | fremde Sachen nicht beschädigt |
| werden. |
| Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. |
§ 4 W-THG Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren
(1) Die Behörde hat Personen, die schwer wiegend oder wiederholt Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 zuwiderhandeln, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Schutzes von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, festzusetzen.
(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein gesetzwidriges Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die betreffende Person zur Zeit der Tat entweder nicht zurechnungsfähig oder nicht strafmündig war.
(3) Die Behörde kann Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Tieren verbieten, wobei Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach § 5, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwer wiegend verletzt wurden.
(4) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 gehalten, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und ist es als verfallen anzusehen. Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 verwahrt, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und dem Halter unter Hinweis auf das gegen den Verwahrer bestehende Tierhalteverbot zurückzustellen. Im Wiederholungsfall ist das Tier abzunehmen und als verfallen anzusehen.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 oder 3 ermächtigt, das Tier auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters abzunehmen und haben unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines Tierhalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nicht gegeben sind, hat die Behörde das abgenommene Tier der Halterin oder dem Halter auszufolgen. Vom Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt ein vorläufiges Tierhalteverbot, das auch die Verwahrung von Tieren umfasst.
(6) Wurde ein Tierhalteverbot gemäß Abs. 1 oder 3 verfügt, so darf diese Person nicht mehr im gleichen Haushalt mit dem Tier leben.
§ 5 W-THG
- (1)Absatz einsAn öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen sowie auf Flächen, die von Personen benutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie die Halterin bzw. der Halter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer eines Hundes leben, wie insbesondere allseits geschlossene Höfe oder Stiegenhäuser von Wohnhausanlagen, müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen sowie auf Flächen, die von Personen benutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie die Halterin bzw. der Halter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer eines Hundes leben, wie insbesondere allseits geschlossene Höfe oder Stiegenhäuser von Wohnhausanlagen, müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Absatz 5,) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
- (2)Absatz 2In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, an der Leine geführt werden.
- (3)Absatz 3An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
- (4)Absatz 4Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein.
- (5)Absatz 5Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
- (6)Absatz 6Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 4 sowie § 5a Abs. 12 gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde (z.B. § 10 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2017) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung), sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 5 a, Absatz 12, gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde (z.B. Paragraph 10, Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung), sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.
- (7)Absatz 7Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.Auf Jagdhunde finden die Gebote der Absatz eins bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
- (8)Absatz 8Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Abs. 9) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Absatz 9,) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
- (9)Absatz 9Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.Für die Einhaltung der Absatz eins bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
- (10)Absatz 10Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
- (11)Absatz 11Für im Bundesland Wien gehaltene Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
- (12)Absatz 12Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis gemäß Abs. 14 zu erbringen. § 5a Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis gemäß Absatz 14, zu erbringen. Paragraph 5 a, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
- (13)Absatz 13Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 12. Als Nachweis gilt die von einer Behörde bestätigte Entrichtung einer Hundeabgabe für diesen Zeitraum ab dem Monat der Anmeldung des Hundes.Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis gemäß Absatz 12, Als Nachweis gilt die von einer Behörde bestätigte Entrichtung einer Hundeabgabe für diesen Zeitraum ab dem Monat der Anmeldung des Hundes.
- (14)Absatz 14Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.
- (15)Absatz 15Zur Absolvierung eines Sachkundenachweises sind nur jene Personen zuzulassen, die über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 16) verfügen.Zur Absolvierung eines Sachkundenachweises sind nur jene Personen zuzulassen, die über die notwendige Verlässlichkeit (Absatz 16,) verfügen.
- (16)Absatz 16Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
- 1.Ziffer einsrechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß Paragraph 222, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
- 2.Ziffer 2rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der Paragraphen 5, oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,,
- 3.Ziffer 3rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß Paragraph 39, TSchG,
- 4.Ziffer 4rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4.rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß Paragraph 4,
§ 5a W-THG
- (1)Absatz einsJede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.Jede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zu erbringen.
- (2)Absatz 2Der Magistrat hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.Der Magistrat hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Absatz eins, anzusehen sind.
- (3)Absatz 3Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Abs. 2 in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes wie auch auf ehemalige Diensthunde des Bundes, sofern diese durch die Polizeidiensthundeführerin oder den Polizeidiensthundeführer, die oder der diesen Hund als Diensthund geführt hat, weiterhin gehalten oder verwahrt werden.Absatz eins, findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Absatz 2, in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes wie auch auf ehemalige Diensthunde des Bundes, sofern diese durch die Polizeidiensthundeführerin oder den Polizeidiensthundeführer, die oder der diesen Hund als Diensthund geführt hat, weiterhin gehalten oder verwahrt werden.
- (4)Absatz 4Die Halterin oder der Halter muss die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 1 positiv absolviert haben. Die Verwahrerin oder der Verwahrer muss ab Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben.Die Halterin oder der Halter muss die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Absatz eins, positiv absolviert haben. Die Verwahrerin oder der Verwahrer muss ab Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben.
- (5)Absatz 5Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jenen Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 6) verfügen.Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jenen Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit (Absatz 6,) verfügen.
- (6)Absatz 6Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
- 1.Ziffer einsrechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandel oder Schlepperei, sowie wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997,rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandel oder Schlepperei, sowie wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, oder nach den Paragraphen 28, oder 28a Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,,
- 2.Ziffer 2rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
- 3.Ziffer 3rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen,
- 4.Ziffer 4rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß Paragraph 222, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
- 5.Ziffer 5rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der Paragraphen 5, oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,,
- 6.Ziffer 6rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß Paragraph 39, TSchG,
- 7.Ziffer 7rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4,rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß Paragraph 4,,
- 8.Ziffer 8rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 oder 6.rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder 6.
- (7)Absatz 7Personen, die einen Hund gemäß Abs. 2 halten bzw. verwahren, haben vor Beginn der Hundeführscheinprüfung den Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Abs. 5) vorzulegen sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Abs. 6 verfügen. Weiters ist ein Strafregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf. Ist der Hund nicht gemäß § 24a Tierschutzgesetz gekennzeichnet und registriert, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig.Personen, die einen Hund gemäß Absatz 2, halten bzw. verwahren, haben vor Beginn der Hundeführscheinprüfung den Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Absatz 5,) vorzulegen sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Absatz 6, verfügen. Weiters ist ein Strafregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf. Ist der Hund nicht gemäß Paragraph 24 a, Tierschutzgesetz gekennzeichnet und registriert, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig.
- (8)Absatz 8Die Halterin bzw. der Halter eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ist verpflichtet, die Hundeführscheinprüfung mit dem entsprechenden Hund im Zeitraum von 21 bis 24 Monaten – gerechnet ab der erstmaligen positiven Absolvierung – zu wiederholen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann im Hinblick auf das Prüfungsergebnis Auflagen vorschreiben wie z.B. die Verkürzung bzw. die Verlängerung der Frist von 21 Monaten oder die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer, die vor der Anmeldung zur Wiederholung nachgewiesen werden muss. Zudem kann die Prüferin bzw. der Prüfer auch weitere Wiederholungen dieser Prüfung anordnen.
- (8a)Absatz 8 aBei Nichtbestehen einer Prüfung ist die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer vor der Anmeldung nachzuweisen. Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine zweimalige Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zulässig. Bei der letztmalig zulässigen Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls ein Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin des Magistrates anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien beizuziehen. Bei Nichtbestehen der letztmalig zulässigen Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Für die Verwahrerin bzw. den Verwahrer eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ist bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig.
- (9)Absatz 9Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.Wird ein Hund gemäß Absatz 2, ohne den erforderlichen Hundeführschein gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Absatz 2, ohne den erforderlichen Hundeführschein verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.
- (10)Absatz 10Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen gemäß Abs. 2 handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt.Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen gemäß Absatz 2, handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß Absatz 2, handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund gemäß Absatz 2, handelt.
- (11)Absatz 11Jede Person, die einen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der Behörde auf Verlangen auszuhändigen.Jede Person, die einen Hund gemäß Absatz 2, an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der Behörde auf Verlangen auszuhändigen.
- (12)Absatz 12Hunde gemäß Abs. 2 müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in allseitig umzäunten Hundezonen, mit einem Maulkorb und einer Leine versehen sein. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht. Diese Verpflichtungen gelten auch für Halterinnen bzw. Halter sowie für Verwahrerinnen bzw. Verwahrer, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind. Wenn gegen die normierte Maulkorbpflicht das erste Mal zuwidergehandelt wird, sind der Behörde binnen 3 Monaten sechs Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer nachzuweisen. Wird ein weiteres Mal gegen die Maulkorbpflicht binnen 2 Jahren zuwidergehandelt oder werden die sechs Trainingsstunden nicht rechtzeitig nachgewiesen, ist der Hundeführschein gemäß Abs. 8 binnen 3 Monaten zu wiederholen.Hunde gemäß Absatz 2, müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in allseitig umzäunten Hundezonen, mit einem Maulkorb und einer Leine versehen sein. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht. Diese Verpflichtungen gelten auch für Halterinnen bzw. Halter sowie für Verwahrerinnen bzw. Verwahrer, die mit einem Hund gemäß Absatz 2, nur kurzfristig in Wien aufhältig sind. Wenn gegen die normierte Maulkorbpflicht das erste Mal zuwidergehandelt wird, sind der Behörde binnen 3 Monaten sechs Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer nachzuweisen. Wird ein weiteres Mal gegen die Maulkorbpflicht binnen 2 Jahren zuwidergehandelt oder werden die sechs Trainingsstunden nicht rechtzeitig nachgewiesen, ist der Hundeführschein gemäß Absatz 8, binnen 3 Monaten zu wiederholen.
- (12a)Absatz 12 aHunde, die eine einmalige Therapiebegleithundeprüfung gemäß § 39a des Gesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, erfolgreich absolviert haben, sind von der Maulkorbpflicht gemäß Abs. 12 befreit.Hunde, die eine einmalige Therapiebegleithundeprüfung gemäß Paragraph 39 a, des Gesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, erfolgreich absolviert haben, sind von der Maulkorbpflicht gemäß Absatz 12, befreit.
- (12b)Absatz 12 bRettungs-, Therapiebegleit-, Assistenz- und Diensthunde sind zur Gänze von der Maulkorbpflicht gemäß Abs. 12 befreit.“Rettungs-, Therapiebegleit-, Assistenz- und Diensthunde sind zur Gänze von der Maulkorbpflicht gemäß Absatz 12, befreit.“
- (13)Absatz 13Die Zucht von in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Hunden ist verboten.Die Zucht von in der Verordnung gemäß Absatz 2, genannten Hunden ist verboten.
- (14)Absatz 14Personen, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten nicht führen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Personen, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Absatz 2, an öffentlichen Orten nicht führen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
- (15)Absatz 15Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Der Untersuchung der Atemluft kann eine Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol vorangehen (Vortest). Wer zu einer Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung (Vortest) oder einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Absatz 2, an öffentlichen Orten führen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Der Untersuchung der Atemluft kann eine Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol vorangehen (Vortest). Wer zu einer Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung (Vortest) oder einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
- (16)Absatz 16Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 15 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zur Untersuchung zu einem Amtsarzt zu bringen; dasselbe gilt für Personen, die verdächtig sind, sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu befinden. Wer dem Amtsarzt zur Untersuchung vorgeführt wird, hat sich dieser zu unterziehen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Absatz 15, aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zur Untersuchung zu einem Amtsarzt zu bringen; dasselbe gilt für Personen, die verdächtig sind, sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu befinden. Wer dem Amtsarzt zur Untersuchung vorgeführt wird, hat sich dieser zu unterziehen.
- (17)Absatz 17Für Personen, die die Überprüfung oder die Untersuchung der Atemluft oder die ärztliche Untersuchung verweigern, so gilt die Vermutung, dass sich die Person in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Sie dürfen daher einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten nicht führen.Für Personen, die die Überprüfung oder die Untersuchung der Atemluft oder die ärztliche Untersuchung verweigern, so gilt die Vermutung, dass sich die Person in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Sie dürfen daher einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Absatz 2, an öffentlichen Orten nicht führen.
- (18)Absatz 18Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung ist mit einem nach § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe (Alkoholvortestgeräteverordnung), BGBl. II Nr. 404/2005 i.f.F. BGBl. II Nr. 101/2018, geeigneten Gerät vorzunehmen. Bei einem gerätespezifischen Wert von 0,22 mg/l Atemluft oder darüber ist jedenfalls auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol zu schließen und eine Atemluftuntersuchung zwecks Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft vorzunehmen.Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung ist mit einem nach Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe (Alkoholvortestgeräteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2005, i.f.F. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2018,, geeigneten Gerät vorzunehmen. Bei einem gerätespezifischen Wert von 0,22 mg/l Atemluft oder darüber ist jedenfalls auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol zu schließen und eine Atemluftuntersuchung zwecks Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft vorzunehmen.
- (19)Absatz 19Die Untersuchung der Atemluft ist mit einem nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung), BGBl. Nr. 789/1994 idF BGBl. Nr. II 100/2018, geeignete Geräte vorzunehmen.Die Untersuchung der Atemluft ist mit einem nach Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch II 100 aus 2018,, geeignete Geräte vorzunehmen.
§ 6 W-THG Auslauf von Hunden
(1) Der Magistrat kann nach Anhörung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Landespolizeidirektion Wien, der Tierschutzombudsperson und der örtlich zuständigen Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützerinnen oder Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung durch Verordnung sowohl Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu „Hundezonen“ oder andere geeignete Grünflächen (zB Lagerwiesen) zu „Hundeauslaufplätzen“ erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des § 5 Abs. 1 und 2 ausnehmen als auch ein Verbot der Mitnahme von Hunden („Hundeverbot“) in diese Anlagen (Lagerwiesen) oder in Teile davon verfügen. Erforderlichenfalls können für derartige Verfügungen zeitliche Begrenzungen oder im Einzelfall begründete Ausnahmen festgelegt werden.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verordnungen sind durch Tafeln (Anlage 1) gegebenenfalls bei zeitlichen Beschränkungen durch Zusatztafeln, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk zu gestatten. Die Tafeln sind als Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe herzustellen und an den Zugängen, Eintrittsstellen usw. so anzubringen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Zusatztafeln sind unter den im ersten Satz genannten Zeichen in Form von rechteckigen, weißen Tafeln anzubringen und dürfen die darüber befindliche Tafel seitlich nicht überragen.
(3) Für die Einhaltung der auf Abs. 1 gegründeten Verordnungen hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
§ 7 W-THG Tierzucht
Die Zucht oder Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität wie auch das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.
§ 8 W-THG
- (1)Absatz einsDas Halten, Verwahren, der Erwerb und die Zucht von gefährlichen Wildtieren ist aus Gründen der Sicherheit verboten.
- (2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.
- (3)Absatz 3(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nach Maßgabe des § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, nicht für (3) Das Verbot nach Absatz eins, gilt nach Maßgabe des Paragraph 9, der 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,, nicht für
- 1.Ziffer einsUniversitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen,
- 2.Ziffer 2Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 TSchG verfügen, Zoos, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TSchG verfügen,
- 3.Ziffer 3nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, befugte Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß § 31 Abs. 1 TSchG verfügen, nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, befugte Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TSchG verfügen,
- 4.Ziffer 4Tierheime, deren Betrieb gemäß § 29 TSchG behördlich bewilligt wurde,Tierheime, deren Betrieb gemäß Paragraph 29, TSchG behördlich bewilligt wurde,
- 5.Ziffer 5Erzeugerinnen oder Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur Gewinnung von Arzneimitteln gehalten werden.
- (4)Absatz 4Wenn eine befugte Tierhändlerin oder ein befugter Tierhändler bzw. eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des Abs. 2 weitergibt oder nach Wien einbringt, so hat sie oder er dies der Behörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen zu melden. Ebenso ist der Behörde ein allfälliges Entweichen eines Tieres im Sinne des Abs. 2 zu melden.Wenn eine befugte Tierhändlerin oder ein befugter Tierhändler bzw. eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des Absatz 2, weitergibt oder nach Wien einbringt, so hat sie oder er dies der Behörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen zu melden. Ebenso ist der Behörde ein allfälliges Entweichen eines Tieres im Sinne des Absatz 2, zu melden.
- (4a)Absatz 4 aBefugte Tierhändlerinnen bzw. befugte Tierhändler sind verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gehaltenen gefährlichen Tiere im Sinne des Abs. 2 – sofern es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt – innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme, jedenfalls aber vor der Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf eigene Kosten von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und der Behörde bekanntzugeben.Befugte Tierhändlerinnen bzw. befugte Tierhändler sind verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gehaltenen gefährlichen Tiere im Sinne des Absatz 2, – sofern es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt – innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme, jedenfalls aber vor der Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf eigene Kosten von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und der Behörde bekanntzugeben.
- (4b)Absatz 4 bDie befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler ist verpflichtet, potentielle Käuferinnen bzw. Käufer, darüber zu informieren, dass der Erwerb von gefährlichen Wildtieren im Sinne des Abs. 2 verboten ist, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 3 vorliegt.Die befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler ist verpflichtet, potentielle Käuferinnen bzw. Käufer, darüber zu informieren, dass der Erwerb von gefährlichen Wildtieren im Sinne des Absatz 2, verboten ist, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß Absatz 3, vorliegt.
- (4c)Absatz 4 cDie befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler hat Aufzeichnungen, die zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereitzuhalten sind, mit jedenfalls folgendem Inhalt zu führen:
- 1.Ziffer einsZeitpunkt der Einbringung eines Tieres im Sinne des Abs. 2 in die Tierhandlung;Zeitpunkt der Einbringung eines Tieres im Sinne des Absatz 2, in die Tierhandlung;
- 2.Ziffer 2Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, von der ein Tier im Sinne des Abs. 2 erworben bzw. überbracht wurde;Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, von der ein Tier im Sinne des Absatz 2, erworben bzw. überbracht wurde;
- 3.Ziffer 3Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, an die ein Tier im Sinne des Abs. 2 verkauft bzw. weitergegeben wurde sowie das Datum des Verkaufs bzw. der Weitergabe;Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, an die ein Tier im Sinne des Absatz 2, verkauft bzw. weitergegeben wurde sowie das Datum des Verkaufs bzw. der Weitergabe;
- 4.Ziffer 4Angabe der Art und der Anzahl der Tiere im Sinne des Abs. 2;Angabe der Art und der Anzahl der Tiere im Sinne des Absatz 2 ;,
- 5.Ziffer 5Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer) des Tieres im Sinne des Abs. 2.Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer) des Tieres im Sinne des Absatz 2,
Die Angaben gemäß Z 2 und 3 sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und durch Angabe der Ausweisnummer und der ausstellenden Behörde in den Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und im Falle der Schließung der Tierhandlung der Behörde zu übermitteln.Die Angaben gemäß Ziffer 2 und 3 sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und durch Angabe der Ausweisnummer und der ausstellenden Behörde in den Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und im Falle der Schließung der Tierhandlung der Behörde zu übermitteln.
- (4d)Absatz 4 dDie Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 4c gilt sinngemäß auch für eine Betreiberin oder einen Betreiber eines Tierheimes.Die Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Absatz 4 c, gilt sinngemäß auch für eine Betreiberin oder einen Betreiber eines Tierheimes.
- (5)Absatz 5Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben; solange die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist das Tier als verfallen anzusehen. Bei bissigen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Bei der Anmeldung zu dieser Prüfung ist eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen. Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2018 ) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt; solange aus diesem Grund die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist der Hund als verfallen anzusehen.Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Absatz 2, genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (Paragraph 3,) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben; solange die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist das Tier als verfallen anzusehen. Bei bissigen Hunden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Bei der Anmeldung zu dieser Prüfung ist eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen. Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018, ) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt; solange aus diesem Grund die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist der Hund als verfallen anzusehen.
- (6)Absatz 6Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Abs. 5 dritter und siebter Satz finden sinngemäß Anwendung.Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen (Absatz 5,) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Absatz 5, dritter und siebter Satz finden sinngemäß Anwendung.
- (7)Absatz 7Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Absatz 5, kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.
- (8)Absatz 8Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Hundeführschein zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten (theoretische und praktische Prüfung) und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die die Abnahme der Hundeführscheinprüfung durchführen dürfen.
- (9)Absatz 9Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.Die aus einer Anordnung gemäß Absatz 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.
- (10)Absatz 10Ab 1. Jänner 2023 hat jede Person vor Anschaffung von Reptilien, Amphibien und Papageien mit Ausnahme von Plattschweifsittichen, Wellensittichen und Nymphensittichen einen Sachkundenachweis gemäß Abs. 12 zu erbringen. § 8 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.Ab 1. Jänner 2023 hat jede Person vor Anschaffung von Reptilien, Amphibien und Papageien mit Ausnahme von Plattschweifsittichen, Wellensittichen und Nymphensittichen einen Sachkundenachweis gemäß Absatz 12, zu erbringen. Paragraph 8, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
- (11)Absatz 11Personen, die das Halten von Tieren gemäß Abs. 10 innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis. Als Nachweis gilt die bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommene Wildtiermeldung gemäß § 25 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004.Personen, die das Halten von Tieren gemäß Absatz 10, innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis. Als Nachweis gilt die bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommene Wildtiermeldung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,.
- (12)Absatz 12Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung und Auswahl jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.
§ 8a W-THG Schutzhundeausbildung
Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen von Hunden, die ein gegen den Menschen gerichtetes Angriffsverhalten beinhalten, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausbildung von Diensthunden des Bundes.
§ 9 W-THG
- (1)Absatz einsZum Zweck der Überprüfung, ob die in § 5a vorgesehene Hundeführscheinprüfung absolviert worden ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien berechtigt, insbesondere folgende im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten an die für die Vollziehung zuständigen Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien zu übermitteln: Zum Zweck der Überprüfung, ob die in Paragraph 5 a, vorgesehene Hundeführscheinprüfung absolviert worden ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien berechtigt, insbesondere folgende im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten an die für die Vollziehung zuständigen Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsName, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Abgabepflichtigen;
- 2.Ziffer 2Anlagedatum des Hundeabgabekontos und Anmeldedatum des Hundes sowie
- 3.Ziffer 3Rasse, Geburtsdatum und Chipnummer des Hundes.
- (2)Absatz 2Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, nachfolgende Daten von Personen, die Hunde halten bzw. verwahren, zu verarbeiten und an die Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 zu übermitteln:Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, nachfolgende Daten von Personen, die Hunde halten bzw. verwahren, zu verarbeiten und an die Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsName,
- 2.Ziffer 2Geschlecht,
- 3.Ziffer 3Geburtsdatum,
- 4.Ziffer 4Geburtsort,
- 5.Ziffer 5Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern),
- 6.Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
- 7.Ziffer 7Daten über Verwaltungsstrafen,
- 8.Ziffer 8Daten über Tierhalteverbote und Aufträge,
- 9.Ziffer 9Daten über Hundeführscheine.
- (3)Absatz 3In gleicher Weise wird die Landespolizeidirektion Wien ermächtigt, die in Abs. 2 genannten Daten, die sie im Rahmen der von ihnen gemäß § 10 Abs. 2 geführten Verwaltungsverfahren verarbeiten, dem Magistrat der Stadt Wien zu übermitteln.In gleicher Weise wird die Landespolizeidirektion Wien ermächtigt, die in Absatz 2, genannten Daten, die sie im Rahmen der von ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, geführten Verwaltungsverfahren verarbeiten, dem Magistrat der Stadt Wien zu übermitteln.
§ 10 W-THG Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, ausgenommen in den im Abs. 2 angeführten Fällen, der Magistrat.
(2) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 27/1968, ist diese Behörde im Sinne der §§ 4, 5a Abs. 9 sowie 8 Abs. 5 bis 7.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
§ 10a W-THG
- (1)Absatz einsVom Magistrat der Stadt Wien können zur Überwachung nachfolgender Bestimmungen dieses Gesetzes Organe der öffentlichen Aufsicht (Überwachungsorgane) bestellt werden:
- (2)Absatz 2Als Überwachungsorgane können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
- a.Litera adas 18. Lebensjahr vollendet haben und
- b.Litera bfür die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.
- (3)Absatz 3Die Verlässlichkeit ist insbesondere durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen, wobei die Beurteilung derselben anhand der in § 5a Abs. 6 vorgesehenen Kriterien zu erfolgen hat.Die Verlässlichkeit ist insbesondere durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen, wobei die Beurteilung derselben anhand der in Paragraph 5 a, Absatz 6, vorgesehenen Kriterien zu erfolgen hat.
- (4)Absatz 4Überwachungsorgane sind vom Magistrat der Stadt Wien auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung sind der Dienstausweis (Abs. 5) und das Dienstabzeichen (Abs. 6) auszufolgen.Überwachungsorgane sind vom Magistrat der Stadt Wien auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung sind der Dienstausweis (Absatz 5,) und das Dienstabzeichen (Absatz 6,) auszufolgen.
- (5)Absatz 5Der Dienstausweis ist in Form einer Scheckkarte herzustellen und hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
Lichtbild, Vor- und Familienname, Personalnummer und Unterschrift der Inhaberin bzw. des Inhabers, Bezeichnung der ausstellenden Behörde (Magistrat der Stadt Wien) sowie Datum der Ausstellung, Bezeichnung als Dienstausweis für ein Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Tierhaltegesetz.
- (6)Absatz 6Das Dienstabzeichen ist aus Metall herzustellen und hat das Wappen der Bundeshauptstadt Wien mit den Aufschriften „Magistrat der Stadt Wien“ und „Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Tierhaltegesetz“ sowie eine laufende Nummer zu enthalten.
- (7)Absatz 7Das Überwachungsorgan hat bei Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
- (8)Absatz 8Die Bestellung zum Überwachungsorgan erlischt durch Widerruf (Abs. 9), bei Kündigung oder Auflösung des Dienstverhältnisses, durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist dem Magistrat der Stadt Wien schriftlich zu erklären.Die Bestellung zum Überwachungsorgan erlischt durch Widerruf (Absatz 9,), bei Kündigung oder Auflösung des Dienstverhältnisses, durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist dem Magistrat der Stadt Wien schriftlich zu erklären.
- (9)Absatz 9Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Überwachungsorgan ausschließen würden, so hat der Magistrat der Stadt Wien die Bestellung zu widerrufen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verlässlichkeit gemäß Abs. 3 nicht mehr gegeben ist.Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Überwachungsorgan ausschließen würden, so hat der Magistrat der Stadt Wien die Bestellung zu widerrufen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verlässlichkeit gemäß Absatz 3, nicht mehr gegeben ist.
- (10)Absatz 10Dienstausweis und Dienstabzeichen sind unverzüglich an den Magistrat der Stadt Wien zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Überwachungsorgan erloschen ist.
§ 10b W-THG
- (1)Absatz einsÜberwachungsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 3, 4, 6, 7, 9 oder 14 antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Ist der Sachverhalt hinreichend klar, sind sie anstelle der Erstattung einer Anzeige befugt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg der Beanstandeten bzw. dem Beanstandeten zu übergeben.Überwachungsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 3,, 4, 6, 7, 9 oder 14 antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Ist der Sachverhalt hinreichend klar, sind sie anstelle der Erstattung einer Anzeige befugt, mit Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, Geldstrafen einzuheben oder gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg der Beanstandeten bzw. dem Beanstandeten zu übergeben.
- (2)Absatz 2Personen, die von Überwachungsorganen angehalten werden, sind zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verpflichtet und haben entsprechende Hilfeleistung bei der Amtshandlung (z. B. bei der Feststellung der Daten des Hundes) zu leisten.
- (3)Absatz 3Die Überwachungsorgane sind berechtigt, Hunde, die ohne Kennzeichnung durch einen Mikrochip geführt werden und sofern hinsichtlich der festgestellten Übertretung nicht gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgegangen wird, zur Beweissicherung fotografisch festzuhalten. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer hat diese Ablichtung des Hundes zu dulden.Die Überwachungsorgane sind berechtigt, Hunde, die ohne Kennzeichnung durch einen Mikrochip geführt werden und sofern hinsichtlich der festgestellten Übertretung nicht gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG vorgegangen wird, zur Beweissicherung fotografisch festzuhalten. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer hat diese Ablichtung des Hundes zu dulden.
- (4)Absatz 4Die Überwachungsorgane sind befugt, die ordnungsgemäße Entrichtung der Hundeabgabe durch Abfrage des Datenstandes der für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien zu kontrollieren. Die Überwachungsorgane werden dabei als Organe der Abgabenbehörde tätig. Hierzu erfolgt eine Abfrage des Datenstandes anhand der festgestellten Mikrochipnummer des Hundes. Sollte dies nicht möglich sein, insbesondere da der Hund über keinen Mikrochip verfügt oder ein solcher nicht ausgelesen werden kann, erfolgt die Abfrage anhand der Daten der Halterin bzw.des Halters oder der Verwahrerin bzw.des Verwahrers. Die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien ist nach erfolgter Abfrage des Datenstandes durch die Überwachungsorgane berechtigt, an diese das Ergebnis der Abfrage zu übermitteln. Dieses Ergebnis besteht in der Feststellung, ob Hundeabgabe entrichtet wird oder dies nicht bestätigt werden kann. Für den Fall, dass die Entrichtung der Hundeabgabe nicht bestätigt wird, sind die Überwachungsorgane berechtigt, der für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien das Ergebnis der Überprüfung samt Kontaktdaten der Halterin bzw. des Halters oder der Verwahrerin bzw. des Verwahrers schriftlich mitzuteilen.
- (5)Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Absatz eins, und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
- (6)Absatz 6Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG verhängen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, vorgehen.Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG verhängen oder gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, vorgehen.
§ 12 W-THG
- (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Tierärztin oder der Tierarzt der Behörde wie auch die Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß §§ 10a und 10b sind nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Durchsuchung und Überwachung zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Tierärztin oder der Tierarzt der Behörde wie auch die Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraphen 10 a, und 10b sind nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Durchsuchung und Überwachung zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.
- (2)Absatz 2Die Befugnisse des Abs. 1 stehen den Organen der Behörde (§ 10 Abs. 2) auch im Rahmen der Vollziehung des § 8 Abs. 5 und 6 zu.Die Befugnisse des Absatz eins, stehen den Organen der Behörde (Paragraph 10, Absatz 2,) auch im Rahmen der Vollziehung des Paragraph 8, Absatz 5 und 6 zu.
§ 13 W-THG
- (1)Absatz einsWer
- 1.Ziffer einsals Veranwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des § 1 Abs. 3 ihrer oder seiner Sorgfaltspflicht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht nachkommt, sodass eine strafunmündige Person diesem Gesetz, den darauf gegründeten Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt, oder es unterlässt, die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu veranlassen,als Veranwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, ihrer oder seiner Sorgfaltspflicht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht nachkommt, sodass eine strafunmündige Person diesem Gesetz, den darauf gegründeten Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt, oder es unterlässt, die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu veranlassen,
- 2.Ziffer 2es unterlässt, eine Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 abzuschließen und aufrechtzuerhalten,es unterlässt, eine Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, abzuschließen und aufrechtzuerhalten,
- 3.Ziffer 3als befugte Tierhändlerin oder Tierhändler oder als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes die gemäß § 8 Abs. 4 erforderliche Meldung unterlässt,als befugte Tierhändlerin oder Tierhändler oder als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erforderliche Meldung unterlässt,
- 4.Ziffer 4die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis nicht mitführt bzw. den Organen der Behörde diese auf Verlangen nicht aushändigt (§ 5a Abs. 11),die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis nicht mitführt bzw. den Organen der Behörde diese auf Verlangen nicht aushändigt (Paragraph 5 a, Absatz 11,),
- 6.Ziffer 6es unterlässt, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Tierärztinnen oder Tierärzten der Behörde freiwillig Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren (§ 12),es unterlässt, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Tierärztinnen oder Tierärzten der Behörde freiwillig Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren (Paragraph 12,),
- 7.Ziffer 7als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der gemäß § 8 Abs. 4a vorgeschriebenen Kennzeichnungs- und Meldepflicht nicht nachkommt,als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der gemäß Paragraph 8, Absatz 4 a, vorgeschriebenen Kennzeichnungs- und Meldepflicht nicht nachkommt,
- 8.Ziffer 8als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der Informationspflicht sowie der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß § 8 Abs. 4b und 4c zuwiderhandelt,als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der Informationspflicht sowie der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4 b und 4c zuwiderhandelt,
- 9.Ziffer 9als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß § 8 Abs. 4c zuwiderhandelt,als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4 c, zuwiderhandelt,
- 10.Ziffer 10der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 4 letzter Satz nicht nachkommt.der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz nicht nachkommt.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. - (2)Absatz 2Wer
- 1.Ziffer einsein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3),ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (Paragraph 3,),
- 2.Ziffer 2einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 4 zuwiderhandelt,einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß Paragraph 4, zuwiderhandelt,
- 3.Ziffer 3der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 1),der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (Paragraph 5, Absatz eins,),
- 4.Ziffer 4der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 2),der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (Paragraph 5, Absatz 2,),
- 5.Ziffer 5der im § 5 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,der im Paragraph 5, Absatz 3, festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
- 6.Ziffer 6der im § 5 Abs. 4 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,der im Paragraph 5, Absatz 4, festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
- 7.Ziffer 7der im § 5 Abs. 8 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,der im Paragraph 5, Absatz 8, normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,
- 8.Ziffer 8ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10),ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (Paragraph 5, Absatz 10,),
- 9.Ziffer 9einer auf § 6 Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,einer auf Paragraph 6, Absatz eins, gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
- 10.Ziffer 10dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (§ 7),dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (Paragraph 7,),
- 11.Ziffer 11dem Verbot des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,dem Verbot des Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt,
- 12.Ziffer 12Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt,Aufträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 bis 7 nicht nachkommt,
- 13.Ziffer 13einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt,einen Hund gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, ohne den erforderlichen Hundeführschein (Paragraph 5 a, Absatz eins,) hält oder verwahrt,
- 14.Ziffer 14der im § 5a Abs. 12 normierten Maulkorbpflicht bzw. Maulkorb- und Leinenpflicht zuwiderhandelt,der im Paragraph 5 a, Absatz 12, normierten Maulkorbpflicht bzw. Maulkorb- und Leinenpflicht zuwiderhandelt,
- 15.Ziffer 15dem Verbot des § 8a zuwiderhandelt,dem Verbot des Paragraph 8 a, zuwiderhandelt,
- 16.Ziffer 16dem Verbot des § 5a Abs. 13 zuwiderhandelt,dem Verbot des Paragraph 5 a, Absatz 13, zuwiderhandelt,
- 17.Ziffer 17dem Verbot des § 5a Abs. 14 oder 17 zuwiderhandelt,dem Verbot des Paragraph 5 a, Absatz 14, oder 17 zuwiderhandelt,
- 18.Ziffer 18die Überprüfung oder Untersuchung der Atemluft nach § 5a Abs. 15 verweigert,die Überprüfung oder Untersuchung der Atemluft nach Paragraph 5 a, Absatz 15, verweigert,
- 19.Ziffer 19die Vorführung zum oder die Untersuchung durch den Amtsarzt nach § 5a Abs. 16 verweigert,die Vorführung zum oder die Untersuchung durch den Amtsarzt nach Paragraph 5 a, Absatz 16, verweigert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. - (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
- (4)Absatz 4Für Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 2 Z 2, 10 bis 13 sowie 15 bis 19 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro. Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 5 oder 8 begangen, beträgt die Mindeststrafe 200 Euro. Wird gegen § 5a Abs. 12 zuwidergehandelt oder eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 3 begangen, beträgt die Mindeststrafe 100 Euro.Für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, 10 bis 13 sowie 15 bis 19 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro. Wird eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, oder 8 begangen, beträgt die Mindeststrafe 200 Euro. Wird gegen Paragraph 5 a, Absatz 12, zuwidergehandelt oder eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, begangen, beträgt die Mindeststrafe 100 Euro.
- (5)Absatz 5§ 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
§ 14 W-THG Verfall
(1) Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretung des § 13 Abs. 2 Z 1, 2, 10, 11, 12, 13 und 15 bis 17 unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 für verfallen erklärt werden.
(2) Hunde können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 13 Abs. 2 Z 3 bis 9 sowie 14 für verfallen erklärt werden.
§ 14a W-THG Verweise
(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes verweist, sind diese in der am 1. November 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 15 W-THG Übergangsbestimmungen
(1) Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 gilt für alle Hunde, die nach dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. Für Hunde gemäß § 5a Abs. 2 gilt die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung unabhängig von deren Alter.
(2) Hundezonen gemäß § 6, die nach dem 1. Jänner 2006 eingerichtet werden, müssen eingezäunt sein und über Zugänge mit nach innen schwingenden, selbstschließenden Türen verfügen§ 1.
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 12/2019 vom 18.2.2019
(4) Das Verbot des Haltens gemäß § 8 Abs. 1 gilt nicht für gefährliche Wildtiere im Sinne der 1. Wiener Tierhalteverordnung, LGBl. für Wien Nr. 48/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 22/1997, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig gehalten werden. Die Haltung wie auch ein allfälliges Entweichen dieser Wildtiere ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht gemäß § 8 Abs. 4a gekennzeichnete gefährliche Wildtiere sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten zu kennzeichnen.
(6) § 5a Abs. 13 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(7) § 13 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Anlage
Wiener Tierhaltegesetz (W-THG) Fundstelle
Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz)
StF: LGBl. Nr. 39/1987
Änderung
LGBl. Nr. 11/1991
LGBl. Nr. 35/1991
LGBl. Nr. 49/1996
LGBl. Nr. 11/2001
LGBl. Nr. 13/2002, CELEX-Nr.: 399L0022
LGBl. Nr. 32/2002
LGBl. Nr. 05/2004
LGBl. Nr. 28/2004
LGBl. Nr. 04/2005
LGBl. Nr. 54/2005
LGBl. Nr. 28/2010
LGBl. Nr. 29/2010
LGBl. Nr. 17/2012
LGBl. Nr. 10/2013
LGBl. Nr. 34/2013
LGBl. Nr. 05/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: