§ 11 W-THG Mitwirkung der Landespolizeidirektion Wien und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

W-THG - Wiener Tierhaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat im Rahmen der Wahrnehmung der ihren Organen sonst obliegenden Aufgaben bei Übertretungen des §13 Abs. 1 Z 1 und 4 und des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 9 sowie 11 bis 15 sowie 17 bis 19 an der Vollziehung mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnehmung von auf frischer Tat betretenen Personen (§ 35 VStG 1991), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a VStG 1991) und die Erstattung von Anzeigen,

3.

Maßnahmen, die bei Gefahr im Verzuge zur Sicherung des Verfalles erforderlich sind (§ 39 Abs. 2 VStG 1991),

4.

die Festsetzung und Einhebung einer Sicherheit (§ 37 VStG 1991) und

5.

die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mittels Organstrafverfügungen (§ 50 VStG 1991).

In Kraft seit 19.02.2019 bis 31.12.9999
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