§ 3 W-THG Grundsätze der Tierhaltung

W-THG - Wiener Tierhaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass

1.

Menschen nicht gefährdet,

2.

Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und

3.

fremde Sachen nicht beschädigt

werden.

Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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