§ 10b W-THG

W-THG - Wiener Tierhaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsÜberwachungsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 3, 4, 6, 7, 9 oder 14 antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Ist der Sachverhalt hinreichend klar, sind sie anstelle der Erstattung einer Anzeige befugt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg der Beanstandeten bzw. dem Beanstandeten zu übergeben.Überwachungsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 3,, 4, 6, 7, 9 oder 14 antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Ist der Sachverhalt hinreichend klar, sind sie anstelle der Erstattung einer Anzeige befugt, mit Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, Geldstrafen einzuheben oder gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg der Beanstandeten bzw. dem Beanstandeten zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Personen, die von Überwachungsorganen angehalten werden, sind zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verpflichtet und haben entsprechende Hilfeleistung bei der Amtshandlung (z. B. bei der Feststellung der Daten des Hundes) zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Die Überwachungsorgane sind berechtigt, Hunde, die ohne Kennzeichnung durch einen Mikrochip geführt werden und sofern hinsichtlich der festgestellten Übertretung nicht gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgegangen wird, zur Beweissicherung fotografisch festzuhalten. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer hat diese Ablichtung des Hundes zu dulden.Die Überwachungsorgane sind berechtigt, Hunde, die ohne Kennzeichnung durch einen Mikrochip geführt werden und sofern hinsichtlich der festgestellten Übertretung nicht gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG vorgegangen wird, zur Beweissicherung fotografisch festzuhalten. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer hat diese Ablichtung des Hundes zu dulden.
  4. (4)Absatz 4Die Überwachungsorgane sind befugt, die ordnungsgemäße Entrichtung der Hundeabgabe durch Abfrage des Datenstandes der für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien zu kontrollieren. Die Überwachungsorgane werden dabei als Organe der Abgabenbehörde tätig. Hierzu erfolgt eine Abfrage des Datenstandes anhand der festgestellten Mikrochipnummer des Hundes. Sollte dies nicht möglich sein, insbesondere da der Hund über keinen Mikrochip verfügt oder ein solcher nicht ausgelesen werden kann, erfolgt die Abfrage anhand der Daten der Halterin bzw.des Halters oder der Verwahrerin bzw.des Verwahrers. Die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien ist nach erfolgter Abfrage des Datenstandes durch die Überwachungsorgane berechtigt, an diese das Ergebnis der Abfrage zu übermitteln. Dieses Ergebnis besteht in der Feststellung, ob Hundeabgabe entrichtet wird oder dies nicht bestätigt werden kann. Für den Fall, dass die Entrichtung der Hundeabgabe nicht bestätigt wird, sind die Überwachungsorgane berechtigt, der für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien das Ergebnis der Überprüfung samt Kontaktdaten der Halterin bzw. des Halters oder der Verwahrerin bzw. des Verwahrers schriftlich mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Absatz eins, und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  6. (6)Absatz 6Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG verhängen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, vorgehen.Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG verhängen oder gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, vorgehen.
In Kraft seit 08.02.2024 bis 31.12.9999
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