§ 1 W-MVG Regelungsgegenstand

Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz regelt die von der Gemeinde Wien für ihre Bediensteten (§ 2) zu leistenden Beiträge an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) im Sinn des § 18 Abs. 1 des Betrieblichen MitarbeitervorsorgegesetzesMitarbeiter- und SelbständigenvorsorgegesetzesBMVGBMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 (Beitragsrecht), die Ansprüche der Bediensteten gegenüber der MV-Kasse (Leistungsrecht), die Auswahl der MV-Kasse und deren Wechsel sowie die gegenseitigen Auskunftspflichten.

Stand vor dem 29.10.2014

In Kraft vom 20.02.2008 bis 29.10.2014

Dieses Gesetz regelt die von der Gemeinde Wien für ihre Bediensteten (§ 2) zu leistenden Beiträge an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) im Sinn des § 18 Abs. 1 des Betrieblichen MitarbeitervorsorgegesetzesMitarbeiter- und SelbständigenvorsorgegesetzesBMVGBMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 (Beitragsrecht), die Ansprüche der Bediensteten gegenüber der MV-Kasse (Leistungsrecht), die Auswahl der MV-Kasse und deren Wechsel sowie die gegenseitigen Auskunftspflichten.

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