§ 133b W-JagdG

Wiener Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz die Vogelschutz-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 792009/409147/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. April 197930.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), ABl. Nr. L 10320 vom 25.4.197926.01.2009, S 1. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie NrVerordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 2008/102/EGJuni 2019, ABl. Nr. L 323170 vom 3.12.200825.6.2019, S 31. 115.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.199222.07.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 972013/6217/EGEU des Rates vom 13.05.2013, ABl. Nr. L 305158 vom 8.11.199710.06.2013, S 42.

( 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 29.03.2014 S. 70.(3) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 01.05.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 01.05.2021

(1) Soweit in diesem Gesetz die Vogelschutz-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 792009/409147/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. April 197930.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), ABl. Nr. L 10320 vom 25.4.197926.01.2009, S 1. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie NrVerordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 2008/102/EGJuni 2019, ABl. Nr. L 323170 vom 3.12.200825.6.2019, S 31. 115.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.199222.07.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 972013/6217/EGEU des Rates vom 13.05.2013, ABl. Nr. L 305158 vom 8.11.199710.06.2013, S 42.

( 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 29.03.2014 S. 70.(3) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

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