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Wird in einer Gemeinde nicht spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag eine Anmeldung der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 16 Abs. 1 oder trotz Erstattung dieser Anmeldung nicht spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 16 Abs. 2 eingebracht, so finden in dieser Gemeinde für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren folgende Bestimmungen Anwendung; das Gleiche gilt, wenn alle Wahlvorschläge fristgerecht zurückgenommen wurden (§ 16 Abs. 8).
*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012
Wird in einer Gemeinde nicht spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag eine Anmeldung der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 16 Abs. 1 oder trotz Erstattung dieser Anmeldung nicht spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 16 Abs. 2 eingebracht, so finden in dieser Gemeinde für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren folgende Bestimmungen Anwendung; das Gleiche gilt, wenn alle Wahlvorschläge fristgerecht zurückgenommen wurden (§ 16 Abs. 8).
*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012