(1) Wer
1. | GVO trotz eines Verbots oder ohne Bewilligung gemäß § 4 ausbringt, | |||||||||
2. | den in Bescheiden gemäß § 4 enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, | |||||||||
3. | der Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 4 nicht nachkommt, | |||||||||
4. | der Informationspflicht gemäß § 5 zuwiderhandelt, | |||||||||
5. | den Aufträgen gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, | |||||||||
6. | einer Verpflichtung nach §§ 6 Abs. 4 oder 7 Abs. 5 nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 EUR, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 30 000 EUR zu bestrafen. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Vernichtung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
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