(1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Ausbringen schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen (§ 2 Abs. 7) und Schutzzwecke der in § 3 genannten besonderen Gebiete nicht beeinträchtigt. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderem Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.
(2) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen.
(3) Mit einem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben vorzulegen bzw. sind diesem Antrag die folgenden Unterlagen anzuschließen:
1. | die grundbuchmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke; | |||||||||
2. | ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken; | |||||||||
3. | ein Beleg über die Zustimmung des (der) Grundeigentümer(s) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn der Betreiber nicht Alleineigentümer ist; | |||||||||
4. | eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke; | |||||||||
5. | Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO; | |||||||||
6. | ein Beleg über die gentechnikrechtliche Zulassung; | |||||||||
7. | eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen; | |||||||||
8. | Angaben über die beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen und den Notfallplan (Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO). |
(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person des Berechtigten ist der Behörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.
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