Art. 1 § 10 W-GV Strafbestimmungen

Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Wer

1.

GVO trotz eines Verbots oder ohne Bewilligung gemäß § 4 ausbringt,

2.

den in Bescheiden gemäß § 4 enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt,

3.

der Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 4 nicht nachkommt,

4.

der Informationspflicht gemäß § 5 zuwiderhandelt,

5.

den Aufträgen gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,

6.

einer Verpflichtung nach §§ 6 Abs. 4 oder 7 Abs. 5 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 EUR, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 30 000 EUR zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Vernichtung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO.

(4) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.04.2016

(1) Wer

1.

GVO trotz eines Verbots oder ohne Bewilligung gemäß § 4 ausbringt,

2.

den in Bescheiden gemäß § 4 enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt,

3.

der Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 4 nicht nachkommt,

4.

der Informationspflicht gemäß § 5 zuwiderhandelt,

5.

den Aufträgen gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,

6.

einer Verpflichtung nach §§ 6 Abs. 4 oder 7 Abs. 5 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 EUR, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 30 000 EUR zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Vernichtung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO.

(4) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

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