(1) Wurden GVO trotz eines Verbots oder ohne eine Bewilligung gemäß § 4 ausgebracht oder wurden in Bescheiden angeordnete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht eingehalten, hat die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacher), oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen:
1. | die Wiederherstellung des vorherigen Zustands oder | |||||||||
2. | die Herstellung des bescheidmäßigen Zustands oder | |||||||||
3. | die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 bestmöglich entsprechenden Zustands, wenn weder Z 1 noch Z 2 möglich ist. |
(2) Kann dem Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger ein Auftrag gemäß Abs. 1 nicht erteilt werden, ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu beauftragen, wenn er
1. | dem Ausbringen zugestimmt oder es geduldet hat oder | |||||||||
2. | beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste. |
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Verpflichteter nicht ermittelt werden kann, hat die Behörde die Maßnahmen nach Abs. 1 unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 zu dulden.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Maßnahme gemäß Abs. 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.
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