(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Behörde bzw. den mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragten Organen oder Einrichtungen (Abs. 6).
(2) Bei Verdacht eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, insbesondere im Hinblick auf ein rechtswidriges Ausbringen von GVO, ist jedenfalls eine Kontrolle vorzunehmen. Weiters hat die Behörde die genehmigte Ausbringung von GVO im Hinblick auf die Einhaltung der Bewilligung gemäß § 4 wie auch die Einhaltung von Aufträgen gemäß § 6 zu überprüfen.
(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für die Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(4) Der Eigentümer des Grundstückes, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzug oder wenn weder der Eigentümer des Grundstückes, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen nicht erreichbar sind, genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(5) Der Eigentümer des Grundstückes oder sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 3 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(6) Die Behörde kann die Überwachung bzw. einzelne Aufgaben der Überwachung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen.
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