(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 7) durch Verordnung das Ausbringen von GVO bzw. von bestimmten Gruppen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Landwirtschaftskammer für Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien anzuhören. Weiters sind auch gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannte Umweltorganisationen anzuhören, sofern deren örtlicher und sachlicher Tätigkeitsbereich von einem derartigen Verbot berührt ist. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Die Gründe für Ausbringungsbeschränkungen gemäß §§ 3 und 4 sowie für Ausbringungsverbote gemäß § 5a dürfen einer Risikobewertung im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG, in der Fassung der RL (EU) 2018/350, oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
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