(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um
1. | zur Erhaltung der in genetischer Hinsicht unbeeinträchtigten biologischen Vielfalt jede Beeinträchtigung durch gentechnisch veränderte Organismen zu verhindern, und | |||||||||
2. | die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen aus öffentlichen Interessen gemäß § 2 Abs. 7 zu beschränken oder zu untersagen. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. I Nr. 59/2018.
(1) Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen im Sinn des § 4 Z 3 GTG oder eine Kombination von GVO oder eine Kombination von GVO mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.
(2) Unter Ausbringen ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, GVO in der natürlichen Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln.
(3) Als gentechnikrechtliche Zulassung gilt die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne der Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates.
(4) Vorsichtsmaßnahmen sind nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gebotene Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt werden, um eine Verunreinigung durch GVO zu vermeiden.
(5) Als Verunreinigung durch GVO ist das Vorhandensein von GVO auf einem Grundstück, auf dem diese vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht ausgebracht wurden, sofern dieses Grundstück nicht zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen dient, zu verstehen.
(6) Als ökologischer Landbau gilt ein Landbau gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission.
(7) öffentliche Interessen: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können insbesondere betreffen:
1. | umweltpolitische Ziele, | |||||||||
2. | die Stadt- und Raumordnung, | |||||||||
3. | die Bodennutzung, | |||||||||
4. | sozioökonomische Auswirkungen, | |||||||||
5. | die Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikels 26a der Richtlinie 2001/18/EG, in der Fassung der RL (EU) 2018/350, | |||||||||
6. | agrarpolitische Ziele, | |||||||||
7. | die öffentliche Ordnung. |
(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Abs. 7) sowie der Schutzzwecke geschützter Gebiete im Sinne des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, und des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2019, nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen. Weiters kann die Landesregierung durch Ver-ordnung bestimmte Gebiete als Anbaugebiete für die Saatgutvermehrung (geschlossene Gebiete) im Sinne des § 18 Abs. 3 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, in Verbindung mit der Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung, BGBl. II Nr. 128/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2011 festlegen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen insbesondere in Betracht:
1. | die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder die Einrichtung von Pufferzonen zwischen Feldern mit GVO und solchen mit nicht veränderten Pflanzen derselben Art oder Gattung; | |||||||||
2. | die Anlage von Pollenfallen oder -barrieren (zB Hecken); | |||||||||
3. | die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten); | |||||||||
4. | die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren; | |||||||||
5. | die Wahl spezifischer Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren; | |||||||||
6. | die sorgfältige Handhabung des Saatgutes; | |||||||||
7. | die Verwendung von GVO – Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder sterilen männlichen Sorten; | |||||||||
8. | Maßnahmen zur Verhinderung der Verunreinigung durch Verschleppung mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (zB Reinigung vor und nach Gebrauch, getrennte Logistik); | |||||||||
9. | die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte. |
(1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Ausbringen schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen (§ 2 Abs. 7) und Schutzzwecke der in § 3 genannten besonderen Gebiete nicht beeinträchtigt. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderem Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.
(2) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen.
(3) Mit einem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben vorzulegen bzw. sind diesem Antrag die folgenden Unterlagen anzuschließen:
1. | die grundbuchmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke; | |||||||||
2. | ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken; | |||||||||
3. | ein Beleg über die Zustimmung des (der) Grundeigentümer(s) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn der Betreiber nicht Alleineigentümer ist; | |||||||||
4. | eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke; | |||||||||
5. | Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO; | |||||||||
6. | ein Beleg über die gentechnikrechtliche Zulassung; | |||||||||
7. | eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen; | |||||||||
8. | Angaben über die beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen und den Notfallplan (Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO). |
(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person des Berechtigten ist der Behörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.
Der Ausbringer von GVO hat die Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, sowie die Nutzungsberechtigten jener Grundstücke, die vom zu nutzenden Grundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art des auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Information der Landwirtschaftskammer für Wien wie auch der Behörde bekannt zu geben. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat diese Information in der nächstmöglichen Ausgabe ihres Mitteilungsblattes „Die Information“ zu veröffentlichen.
(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 7) durch Verordnung das Ausbringen von GVO bzw. von bestimmten Gruppen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Landwirtschaftskammer für Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien anzuhören. Weiters sind auch gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannte Umweltorganisationen anzuhören, sofern deren örtlicher und sachlicher Tätigkeitsbereich von einem derartigen Verbot berührt ist. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Die Gründe für Ausbringungsbeschränkungen gemäß §§ 3 und 4 sowie für Ausbringungsverbote gemäß § 5a dürfen einer Risikobewertung im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG, in der Fassung der RL (EU) 2018/350, oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(1) Wurden GVO trotz eines Verbots oder ohne eine Bewilligung gemäß § 4 ausgebracht oder wurden in Bescheiden angeordnete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht eingehalten, hat die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacher), oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen:
1. | die Wiederherstellung des vorherigen Zustands oder | |||||||||
2. | die Herstellung des bescheidmäßigen Zustands oder | |||||||||
3. | die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 bestmöglich entsprechenden Zustands, wenn weder Z 1 noch Z 2 möglich ist. |
(2) Kann dem Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger ein Auftrag gemäß Abs. 1 nicht erteilt werden, ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu beauftragen, wenn er
1. | dem Ausbringen zugestimmt oder es geduldet hat oder | |||||||||
2. | beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste. |
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Verpflichteter nicht ermittelt werden kann, hat die Behörde die Maßnahmen nach Abs. 1 unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 zu dulden.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Maßnahme gemäß Abs. 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Behörde bzw. den mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragten Organen oder Einrichtungen (Abs. 6).
(2) Bei Verdacht eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, insbesondere im Hinblick auf ein rechtswidriges Ausbringen von GVO, ist jedenfalls eine Kontrolle vorzunehmen. Weiters hat die Behörde die genehmigte Ausbringung von GVO im Hinblick auf die Einhaltung der Bewilligung gemäß § 4 wie auch die Einhaltung von Aufträgen gemäß § 6 zu überprüfen.
(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für die Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(4) Der Eigentümer des Grundstückes, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzug oder wenn weder der Eigentümer des Grundstückes, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen nicht erreichbar sind, genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(5) Der Eigentümer des Grundstückes oder sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 3 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(6) Die Behörde kann die Überwachung bzw. einzelne Aufgaben der Überwachung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen.
(1) Die Behörde hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 4 Abs. 1 und über Aufträge nach § 6 sowie Übersichtskarten in geeigneter Weise zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind (Wiener Gentechnik-Buch).
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Behörde hat unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches Register einzurichten, in das folgende Daten des Wiener Gentechnik-Buches aufzunehmen sind:
1. | Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten, und zwar bei natürlichen Personen Name, Hauptwohnsitz und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz; | |||||||||
2. | die im § 4 Abs. 3 Z 1, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben; | |||||||||
3. | Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der dabei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen; | |||||||||
4. | Ermittlungsergebnisse, die sich auf die im § 4 Abs. 3 Z 1, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben sowie auf die Nutzung, das Ökosystem, den relevanten Pflanzenbestand und die möglichen Umweltauswirkungen auf angrenzenden Grundstücken beziehen; | |||||||||
5. | Angaben über die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 Verpflichteten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz; | |||||||||
6. | Gegenstand einer Maßnahme gemäß § 6 Abs. 1 bis 3; | |||||||||
7. | Übersichtskarten. |
(4) Sofern es für die Vollziehung durch die Behörde erforderlich ist, können auch Grundstücke, die dem ökologischen Landbau dienen, ersichtlich gemacht werden.
(5) Fehler von Dateneingaben sind auf Antrag oder von Amts wegen von der Behörde zu berichtigen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.
(6) Darüber hinaus hat der Magistrat jedermann Einsicht in das Wiener Gentechnik-Buch zu gewähren.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(1) Wer
1. | GVO trotz eines Verbots oder ohne Bewilligung gemäß § 4 ausbringt, | |||||||||
2. | den in Bescheiden gemäß § 4 enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, | |||||||||
3. | der Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 4 nicht nachkommt, | |||||||||
4. | der Informationspflicht gemäß § 5 zuwiderhandelt, | |||||||||
5. | den Aufträgen gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, | |||||||||
6. | einer Verpflichtung nach §§ 6 Abs. 4 oder 7 Abs. 5 nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 EUR, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 30 000 EUR zu bestrafen. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Vernichtung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie (EG) 2001/18 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1; | |||||||||
2. | Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, ABl. Nr. L 68 vom 13. März 2015, S. 1. | |||||||||
3. | Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl. Nr. 67 vom 9. März 2018, S. 30-45. |
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligung innerhalb von einem Monat nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu beantragen ist.
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2004/538/A).
Gesetz über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz)
StF.: LGBl. Nr. 53/2005
Änderung
LGBl. Nr. 34/2013
LGBl. Nr. 19/2016, CELEX-Nrn.: 32001L0018 und 32015L0412
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: