Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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