(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um
1. | zur Erhaltung der in genetischer Hinsicht unbeeinträchtigten biologischen Vielfalt jede Beeinträchtigung durch gentechnisch veränderte Organismen zu verhindern, und | |||||||||
2. | die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen aus öffentlichen Interessen gemäß § 2 Abs. 7 zu beschränken oder zu untersagen. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. I Nr. 59/2018.
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