Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
1.
Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, und
2.
Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 W-GBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 W-GBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 W-GBG