Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
1.Ziffer einsBedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, und
2.Ziffer 2Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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