Auf Grund des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. | bei der Begründung des Dienstverhältnisses, | |||||||||
2. | bei der Festsetzung des Entgelts, | |||||||||
3. | bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, | |||||||||
4. | bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, | |||||||||
5. | beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, bei Höherreihungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 des Wiener Bedienstetengesetzes – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, und bei der Betrauung mit Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a, | |||||||||
6. | bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und | |||||||||
7. | bei der Beendigung des Dienstverhältnisses. |
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