Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die mit dem Dienstposten (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Werden innerhalb einer Dienststelle Dienstposten oder Funktionen ausgeschrieben, bezüglich derer eine Unterrepräsentation von Frauen im Sinn des § 37 Abs. 2 besteht, hat die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Frauen für diesen Dienstposten oder diese Funktion besonders erwünscht sind. Ebenso ist in der Ausschreibung auf nach §§ 39 und 40 gebotene Förderungsmaßnahmen hinzuweisen.
(1a) Auszuschreiben sind
1. | höherwertige Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 2 Abs. 3, | |||||||||
2. | Dienstposten, die Modellstellen im Sinn des § 8 W-BedG zugeordnet sind, welche den im § 2 Abs. 3 genannten Verwendungen (Funktionen) entsprechen, oder | |||||||||
3. | Dienstposten, die folgenden Berufsfamilien (§ 8 W-BedG) zugeordnet sind: | |||||||||
a) | Management Allgemein, | |||||||||
b) | Führung Allgemein, | |||||||||
c) | Führung Kindergarten, | |||||||||
d) | Führung Feuerwehr, | |||||||||
e) | Führung Berufsrettung, | |||||||||
f) | Führung Bezirksgesundheitsamt, | |||||||||
g) | Führung Pflege, | |||||||||
h) | Führung MTDG, | |||||||||
i) | Führung IKT, | |||||||||
j) | Management spitalsärztlicher Dienst und | |||||||||
k) | Führung (spitals-)ärztlicher Dienst. |
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn aufgrund bestehender gesetzlicher Beschränkungen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
(3) Bei der grundsätzlichen Gestaltung von Ausschreibungstexten sind Formulierungsvorschläge der Gleichbehandlungskommission (§ 19) einzuholen.
(4) Ein höherwertiger Dienstposten (eine Funktion) im Sinn des § 2 Abs. 3 Abs. 1a ist nicht auszuschreiben, wenn
1. | die Betrauung mit dem | |||||||||
2. | die Bedienstete nach einem Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 MSchG bzw. |
(1) In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die mit dem Dienstposten (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Werden innerhalb einer Dienststelle Dienstposten oder Funktionen ausgeschrieben, bezüglich derer eine Unterrepräsentation von Frauen im Sinn des § 37 Abs. 2 besteht, hat die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Frauen für diesen Dienstposten oder diese Funktion besonders erwünscht sind. Ebenso ist in der Ausschreibung auf nach §§ 39 und 40 gebotene Förderungsmaßnahmen hinzuweisen.
(1a) Auszuschreiben sind
1. | höherwertige Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 2 Abs. 3, | |||||||||
2. | Dienstposten, die Modellstellen im Sinn des § 8 W-BedG zugeordnet sind, welche den im § 2 Abs. 3 genannten Verwendungen (Funktionen) entsprechen, oder | |||||||||
3. | Dienstposten, die folgenden Berufsfamilien (§ 8 W-BedG) zugeordnet sind: | |||||||||
a) | Management Allgemein, | |||||||||
b) | Führung Allgemein, | |||||||||
c) | Führung Kindergarten, | |||||||||
d) | Führung Feuerwehr, | |||||||||
e) | Führung Berufsrettung, | |||||||||
f) | Führung Bezirksgesundheitsamt, | |||||||||
g) | Führung Pflege, | |||||||||
h) | Führung MTDG, | |||||||||
i) | Führung IKT, | |||||||||
j) | Management spitalsärztlicher Dienst und | |||||||||
k) | Führung (spitals-)ärztlicher Dienst. |
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn aufgrund bestehender gesetzlicher Beschränkungen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
(3) Bei der grundsätzlichen Gestaltung von Ausschreibungstexten sind Formulierungsvorschläge der Gleichbehandlungskommission (§ 19) einzuholen.
(4) Ein höherwertiger Dienstposten (eine Funktion) im Sinn des § 2 Abs. 3 Abs. 1a ist nicht auszuschreiben, wenn
1. | die Betrauung mit dem | |||||||||
2. | die Bedienstete nach einem Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 MSchG bzw. |