Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie amtsführende Stadträtin oder der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der dauernd beschäftigten Bediensteten der Gemeinde Wien zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Der Bericht hat Angaben über
1.Ziffer einsdie Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in dem jeweiligen Berufsfeld und
2.Ziffer 2das Median- und Durchschnittseinkommen von Frauen und Männern in dem jeweiligen Berufsfeldzu enthalten.
(2)Absatz 2Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
(3)Absatz 3Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen und dem Zentralausschuss (§ 11 Wiener Personalvertretungsgesetz) bzw. hinsichtlich der einem Kollektivvertrag unterliegenden Bediensteten dem jeweils zuständigen Betriebsrat weiterzuleiten.Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen und dem Zentralausschuss (Paragraph 11, Wiener Personalvertretungsgesetz) bzw. hinsichtlich der einem Kollektivvertrag unterliegenden Bediensteten dem jeweils zuständigen Betriebsrat weiterzuleiten.
(4)Absatz 4Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat die Ergebnisse des Berichts gemäß Abs. 1 bei der Erstattung des Berichts über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung bei der Gemeinde Wien als Arbeitgeberin (§ 38) zu integrieren und die sich aus dem Einkommensbericht ergebenden, zur Beseitigung allfälliger Ungleichbehandlungen von Frauen und Männern im Zusammenhang mit dem Entgelt erforderlichen Maßnahmen in den gemäß § 38 Abs. 4 zu erstattenden Vorschlag für die Zielvorgaben aufzunehmen.Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat die Ergebnisse des Berichts gemäß Absatz eins, bei der Erstattung des Berichts über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung bei der Gemeinde Wien als Arbeitgeberin (Paragraph 38,) zu integrieren und die sich aus dem Einkommensbericht ergebenden, zur Beseitigung allfälliger Ungleichbehandlungen von Frauen und Männern im Zusammenhang mit dem Entgelt erforderlichen Maßnahmen in den gemäß Paragraph 38, Absatz 4, zu erstattenden Vorschlag für die Zielvorgaben aufzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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