§ 43a W-GBG Bericht zur Einkommenstransparenz

W-GBG - Wiener Gleichbehandlungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die amtsführende Stadträtin oder der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der dauernd beschäftigten Bediensteten der Gemeinde Wien zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Der Bericht hat Angaben über

1.

die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in dem jeweiligen Berufsfeld und

2.

das Median- und Durchschnittseinkommen von Frauen und Männern in dem jeweiligen Berufsfeld

zu enthalten.

(2) Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.

(3) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen und dem Zentralausschuss (§ 11 Wiener Personalvertretungsgesetz) bzw. hinsichtlich der einem Kollektivvertrag unterliegenden Bediensteten dem jeweils zuständigen Betriebsrat weiterzuleiten.

(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat die Ergebnisse des Berichts gemäß Abs. 1 bei der Erstattung des Berichts über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung bei der Gemeinde Wien als Arbeitgeberin (§ 38) zu integrieren und die sich aus dem Einkommensbericht ergebenden, zur Beseitigung allfälliger Ungleichbehandlungen von Frauen und Männern im Zusammenhang mit dem Entgelt erforderlichen Maßnahmen in den gemäß § 38 Abs. 4 zu erstattenden Vorschlag für die Zielvorgaben aufzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43a W-GBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43a W-GBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43a W-GBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43a W-GBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43a W-GBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 W-GBG
§ 44 W-GBG