§ 45b W-GBG Auflegen von Vorschriften

W-GBG - Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:

1.

das Wiener Gleichbehandlungsgesetz und

2.

die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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