Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsBedienstete, die sich zur Pflege eines nahen Angehörigen haben karenzieren lassen, sind zu den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zuzulassen. Die Veranstaltungsprogramme sind ihnen auf Verlangen zuzusenden.
(2)Absatz 2Für die in Abs. 1 genannten Karenzierten sind in der mit Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befaßten Dienststelle der Gemeinde Wien Informationen, die ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen wären, zur Einsicht aufzulegen.Für die in Absatz eins, genannten Karenzierten sind in der mit Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befaßten Dienststelle der Gemeinde Wien Informationen, die ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen wären, zur Einsicht aufzulegen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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