Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Gleichbehandlungskommission hat bis zum 15. Oktober jedes dritten Jahres der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Wege der Bereichsdirektorin bzw. des Bereichsdirektors für Personal und der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen über ihre Tätigkeit in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten.
(1a)Absatz eins aZusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Berichten kann die Gleichbehandlungskommission auch aus Anlass schwerwiegender Fälle im Wege der Bereichsdirektorin bzw. des Bereichsdirektors für Personal Bericht gemäß Abs. 1 erstatten.Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Berichten kann die Gleichbehandlungskommission auch aus Anlass schwerwiegender Fälle im Wege der Bereichsdirektorin bzw. des Bereichsdirektors für Personal Bericht gemäß Absatz eins, erstatten.
(2)Absatz 2Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat unter Berücksichtigung der Berichte gemäß Abs. 1 und § 38 Abs. 4 bis zum darauf folgenden 31. Dezember dem Gemeinderat einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Dienst der Gemeinde Wien (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat unter Berücksichtigung der Berichte gemäß Absatz eins und Paragraph 38, Absatz 4 bis zum darauf folgenden 31. Dezember dem Gemeinderat einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Dienst der Gemeinde Wien (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 43 W-GBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 W-GBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 43 W-GBG