Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Gemeinde hat ihre in den §§ 1 bis 22, 24 bis 44a und 45b geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47 W-GBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 W-GBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47 W-GBG