Die Gemeinde hat ihre in den §§ 1 bis 22, 24 bis 44a und 45b geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Gemeinde hat ihre in den Paragraphen eins bis 22, 24 bis 44a und 45b geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47 W-GBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 W-GBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47 W-GBG