§ 3 W-FWG Verhalten im Einsatz.

Wiener Feuerwehrgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2018 bis 31.12.9999

(1) DerDie Leiterin bzw. der Leiter der Feuerwehraktion ist unter ihrer bzw. seiner persönlichen Verantwortung verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und vor allem jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Rettung von Menschen nötig sind. ErSie bzw. er hat sich auf die Leitung der Feuerwehraktion zu beschränken und hat dafür zu sorgen, daßdass sie bzw. er von allen wichtigen Vorkommnissen stets unterrichtet werdewird.

(2) Jeder AngehörigeJedes Mitglied einer Feuerwehr ist verpflichtet, für die Rettung von Menschenleben selbst unter Gefährdung der eigenen Sicherheit alles aufzubieten.

Stand vor dem 13.04.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.04.2018

(1) DerDie Leiterin bzw. der Leiter der Feuerwehraktion ist unter ihrer bzw. seiner persönlichen Verantwortung verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und vor allem jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Rettung von Menschen nötig sind. ErSie bzw. er hat sich auf die Leitung der Feuerwehraktion zu beschränken und hat dafür zu sorgen, daßdass sie bzw. er von allen wichtigen Vorkommnissen stets unterrichtet werdewird.

(2) Jeder AngehörigeJedes Mitglied einer Feuerwehr ist verpflichtet, für die Rettung von Menschenleben selbst unter Gefährdung der eigenen Sicherheit alles aufzubieten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten