§ 63 W-FischG

Wiener Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2014 bis 31.12.9999

Die der Stadt Wien nach den §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz, 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 3 sowie 24 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Stand vor dem 15.04.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.04.2014

Die der Stadt Wien nach den §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz, 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 3 sowie 24 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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