(1) Stehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) Arbeitsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, muß die Dienstgeberin ein Verzeichnis jener Bediensteten führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muß für jede betroffene Bedienstete und jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. | Name, Geburtsdatum, Geschlecht, | |||||||||
2. | Bezeichnung der Arbeitsstoffe, | |||||||||
3. | Art der Gefährdung, | |||||||||
4. | Art und Dauer der Tätigkeit, | |||||||||
5. | Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden, | |||||||||
6. | Angaben zur Exposition, | |||||||||
7. | Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen. |
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie bei Vertragsbediensteten dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, bei Beamtinnen und Beamten der für die Handhabung des Unfallfürsorgegesetzes 1967 UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die Verzeichnisse sind dort mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Dienstgeberin muß unbeschadet der §§ 10 und 11 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und ihm auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
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