Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsStehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) Arbeitsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, muß die Dienstgeberin ein Verzeichnis jener Bediensteten führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2)Absatz 2Dieses Verzeichnis muß für jede betroffene Bedienstete und jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer einsName, Geburtsdatum, Geschlecht,
2.Ziffer 2Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
3.Ziffer 3Art der Gefährdung,
4.Ziffer 4Art und Dauer der Tätigkeit,
5.Ziffer 5Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
6.Ziffer 6Angaben zur Exposition,
7.Ziffer 7Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
(3)Absatz 3Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie bei Vertragsbediensteten dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, bei Beamtinnen und Beamten der für die Handhabung des Unfallfürsorgegesetzes 1967 UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die Verzeichnisse sind dort mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4)Absatz 4Die Dienstgeberin muß unbeschadet der §§ 10 und 11 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und ihm auf Verlangen Kopien davon aushändigen.Die Dienstgeberin muß unbeschadet der Paragraphen 10 und 11 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und ihm auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
In Kraft seit 25.07.2015 bis 31.12.9999
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