Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsEignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärztinnen und Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
(2)Absatz 2Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte im Sinn des Abs. 1 sind solche, die in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 56 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zu erstellenden Liste eingetragen sind.Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte im Sinn des Absatz eins, sind solche, die in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 56, Absatz 6, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zu erstellenden Liste eingetragen sind.
In Kraft seit 25.07.2019 bis 31.12.9999
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