(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärztinnen und Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
(2) Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte im Sinn des Abs. 1 sind solche, die in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 56 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zu erstellenden Liste eingetragen sind.
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