§ 42 W-BedSchG 1998 Eignungs- und Folgeuntersuchungen

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
  1. (1)Absatz einsMit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, sowie in Nachtarbeit dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsvor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
    2. 2.Ziffer 2bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, für Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.Absatz eins, gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, für Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.
  3. (3)Absatz 3Soweit Tätigkeiten nicht in einer Durchführungsverordnung zu Abs. 1 angeführt sind, kann der Magistrat als Behörde im Einzelfall mit Bescheid Eignungs- und Folgeuntersuchungen unter Festlegung der Art, des Umfanges und bei Folgeuntersuchungen auch des Zeitabstandes der Untersuchungen anordnen, wenn,Soweit Tätigkeiten nicht in einer Durchführungsverordnung zu Absatz eins, angeführt sind, kann der Magistrat als Behörde im Einzelfall mit Bescheid Eignungs- und Folgeuntersuchungen unter Festlegung der Art, des Umfanges und bei Folgeuntersuchungen auch des Zeitabstandes der Untersuchungen anordnen, wenn,
    1. 1.Ziffer einses sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermag, und
    2. 2.Ziffer 2im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt.
  4. (4)Absatz 4Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf Antrag der Dienstgeberin oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vorliegen.Bescheide gemäß Absatz 3, sind auf Antrag der Dienstgeberin oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vorliegen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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