(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, sowie in Nachtarbeit dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn
1. | vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und | |||||||||
2. | bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen). |
(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, für Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.
(3) Soweit Tätigkeiten nicht in einer Durchführungsverordnung zu Abs. 1 angeführt sind, kann der Magistrat als Behörde im Einzelfall mit Bescheid Eignungs- und Folgeuntersuchungen unter Festlegung der Art, des Umfanges und bei Folgeuntersuchungen auch des Zeitabstandes der Untersuchungen anordnen, wenn,
1. | es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermag, und | |||||||||
2. | im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt. |
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf Antrag der Dienstgeberin oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vorliegen.
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