Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsKrebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1.Ziffer einsmit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,
2.Ziffer 2mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
(2)Absatz 2Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Absatz eins, genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten auch für die in Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.Absatz eins und 2 gelten auch für die in Absatz eins und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(4)Absatz 4Im Zweifelsfall entscheidet der Magistrat als Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten oder der Dienstgeberin, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.Im Zweifelsfall entscheidet der Magistrat als Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten oder der Dienstgeberin, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach Absatz eins, oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
(5)Absatz 5Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), fortpflanzungs-gefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist dem Magistrat als Behörde von der zuständigen Dienststellenleiterin oder vom zuständigen Dienststellenleiter vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.
(6)Absatz 6Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Magistrat als Behörde von der zuständigen Dienststellenleiterin oder vom zuständigen Dienststellenleiter mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Die Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Magistrats. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(7)Absatz 7In den Meldungen gemäß Abs. 5 und 6 ist darzulegen, aus welchen Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und, allenfalls unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen, zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, hat der Magistrat als Behörde die Verwendung des gefährlichen Arbeitsstoffes zu untersagen bzw. die Zustimmung zur Verwendung im Sinn des Abs. 6 zu verweigern.In den Meldungen gemäß Absatz 5 und 6 ist darzulegen, aus welchen Gründen ein in Absatz eins, angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und, allenfalls unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen, zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des Absatz eins, oder 2 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, hat der Magistrat als Behörde die Verwendung des gefährlichen Arbeitsstoffes zu untersagen bzw. die Zustimmung zur Verwendung im Sinn des Absatz 6, zu verweigern.
In Kraft seit 25.07.2015 bis 31.12.9999
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