§ 31 W-BedSchG 1998

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Be- diensteten verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.

(2) Die Dienstgeberin hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit

1.

die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Bedienstete erfolgt und

2.

Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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