Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
1.Ziffer einsSofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
2.Ziffer 2Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3.Ziffer 3Der Befund ist der oder dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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