§ 49 W-BedSchG 1998 Pflichten der Dienstgeberin

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Dienstgeberin muß den untersuchenden Ärztinnen und Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, gewähren.
  2. (2)Absatz 2Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der Arbeitszeit durchgeführt, ist den Bediensteten die erforderliche freie Zeit unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
  4. (4)Absatz 4Die Dienstgeberin muß über jede Bedienstete und jeden Bediensteten, für die oder für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die folgendes zu enthalten haben:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsdatum und Anschrift,
    2. 2.Ziffer 2Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
    3. 3.Ziffer 3Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
    4. 4.Ziffer 4Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
    5. 5.Ziffer 5Name und Anschrift der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes,
    6. 6.Ziffer 6Datum jeder Untersuchung.
  5. (5)Absatz 5Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärztinnen und Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Entscheidungen des Magistrats anzuschließen.
  6. (6)Absatz 6Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis die oder der Bedienstete aus dem Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie bei Vertragsbediensteten dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, bei Beamtinnen und Beamten der für die Handhabung des Unfallfürsorgegesetzes 1967 zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die Unterlagen sind dort mindestens 40 Jahre aufzubewahren.Die Unterlagen gemäß Absatz 4 und 5 sind aufzubewahren, bis die oder der Bedienstete aus dem Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie bei Vertragsbediensteten dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, bei Beamtinnen und Beamten der für die Handhabung des Unfallfürsorgegesetzes 1967 zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die Unterlagen sind dort mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
  7. (7)Absatz 7Die Dienstgeberin muß unbeschadet der §§ 10 und 11 jeder oder jedem Bediensteten zu den ihr oder ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und ihr oder ihm auf Verlangen Kopien davon aushändigen.Die Dienstgeberin muß unbeschadet der Paragraphen 10 und 11 jeder oder jedem Bediensteten zu den ihr oder ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und ihr oder ihm auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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