Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDie Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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