Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsWenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, muß die Dienstgeberin dafür sorgen, daß Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen arbeitsmedizinischen Untersuchung unterziehen können.
(2)Absatz 2Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen BediensteteTätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind solche, bei denen Bedienstete
1.Ziffer einsbesonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
2.Ziffer 2den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
3.Ziffer 3besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
4.Ziffer 4bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.
(3)Absatz 3Gelangt dem Magistrat als Behörde zur Kenntnis, daß bei einem Bediensteten eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinn des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann er die Anwendung des Abs. 1 auch hinsichtlich anderer Bediensteten anordnen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.Gelangt dem Magistrat als Behörde zur Kenntnis, daß bei einem Bediensteten eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinn des Absatz 2, zurückzuführen sein könnte, so kann er die Anwendung des Absatz eins, auch hinsichtlich anderer Bediensteten anordnen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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