(1) Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
1. | Die Untersuchungen sind möglichst nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen. | |||||||||
2. | Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. | |||||||||
3. | Der Befund ist der oder dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern. | |||||||||
4. | Es hat eine Beurteilung zu erfolgen ("geeignet", „nicht geeignet"). | |||||||||
5. | Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen. | |||||||||
6. | Die Beurteilung samt Befund ist unverzüglich dem Magistrat als Behörde zu übermitteln. |
(2) Der Magistrat als Behörde hat - allenfalls unter Beiziehung ärztlicher Amtssachverständiger - den Befund und die Beurteilung unter Bedachtnahme auf die gegebenen Arbeitsbedingungen zu überprüfen und über die gesundheitliche Eignung sowie über eine allfällige Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung mit Bescheid zu entscheiden. Im Verfahren hat auch die oder der betroffene Bedienstete Parteistellung. Tatsachen, die der ärztlichen Verschwiegenheit unterliegen, dürfen der Dienstgeberin und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten nur mit Zustimmung der oder des Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
(3) Ein Bescheid über die gesundheitliche Eignung kann entfallen, wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, auch die Überprüfung ergibt, daß die oder der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit geeignet ist, und nach schriftlicher Mitteilung dieser Beurteilung an die Parteien keine von ihnen einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides stellt.
(4) Bei bescheidmäßiger Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf die oder der Bedienstete mit den im Bescheid angeführten Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Bei Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ist auf Antrag oder von Amts wegen das Beschäftigungsverbot aufzuheben.
(5) Einer Beschwerde gegen Bescheide über die gesundheitliche Eignung und über die Verkürzung des Zeitabstandes bis zu einer Folgeuntersuchung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Im RIS seit 29.04.2014 Zuletzt aktualisiert am 23.05.2014 Gesetzesnummer 20000099 Dokumentnummer LWI40002057 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
0 Kommentare zu § 45 W-BedSchG 1998