§ 45 W-BedSchG 1998 Durchführung und Beurteilung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsDie Untersuchungen sind möglichst nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
    2. 2.Ziffer 2Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
    3. 3.Ziffer 3Der Befund ist der oder dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
    4. 4.Ziffer 4Es hat eine Beurteilung zu erfolgen ("geeignet", „nicht geeignet").
    5. 5.Ziffer 5Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
    6. 6.Ziffer 6Die Beurteilung samt Befund ist unverzüglich dem Magistrat als Behörde zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Magistrat als Behörde hat - allenfalls unter Beiziehung ärztlicher Amtssachverständiger - den Befund und die Beurteilung unter Bedachtnahme auf die gegebenen Arbeitsbedingungen zu überprüfen und über die gesundheitliche Eignung sowie über eine allfällige Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung mit Bescheid zu entscheiden. Im Verfahren hat auch die oder der betroffene Bedienstete Parteistellung. Tatsachen, die der ärztlichen Verschwiegenheit unterliegen, dürfen der Dienstgeberin und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten nur mit Zustimmung der oder des Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Ein Bescheid über die gesundheitliche Eignung kann entfallen, wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, auch die Überprüfung ergibt, daß die oder der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit geeignet ist, und nach schriftlicher Mitteilung dieser Beurteilung an die Parteien keine von ihnen einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides stellt.
  4. (4)Absatz 4Bei bescheidmäßiger Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf die oder der Bedienstete mit den im Bescheid angeführten Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Bei Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ist auf Antrag oder von Amts wegen das Beschäftigungsverbot aufzuheben.
  5. (5)Absatz 5Einer Beschwerde gegen Bescheide über die gesundheitliche Eignung und über die Verkürzung des Zeitabstandes bis zu einer Folgeuntersuchung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Im RIS seit 29.04.2014 Zuletzt aktualisiert am 15.11.2024 Gesetzesnummer 20000099 Dokumentnummer LWI40002057 European Legislation Identifier (ELI) https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1998/49/P45/LWI40002057 Navigation im Suchergebnis
Zum Seitenanfang . Über diese Seite
  • © 2025 Bundeskanzleramt der Republik Österreich
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 W-BedSchG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 W-BedSchG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 W-BedSchG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 W-BedSchG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 W-BedSchG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BedSchG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 W-BedSchG 1998
§ 46 W-BedSchG 1998