Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), fortplanzungsgefährdendefortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1. | mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist, | |||||||||
2. | mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. |
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die in Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Magistrat als Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten oder der Dienstgeberin, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugendenAbsicht, fortpflanzungsgefährdendenkrebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), fortpflanzungs-gefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder erbgutverändernden Arbeitsstoffenerbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist dem Magistrat als Behörde von der zuständigen Dienststellenleiterin oder vom zuständigen Dienststellenleiter vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.
(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Magistrat als Behörde von der zuständigen Dienststellenleiterin oder vom zuständigen Dienststellenleiter mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Die Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Magistrats. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(7) In den Meldungen gemäß Abs. 5 und 6 ist darzulegen, aus welchen Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und, allenfalls unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen, zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, hat der Magistrat als Behörde die Verwendung des gefährlichen Arbeitsstoffes zu untersagen bzw. die Zustimmung zur Verwendung im Sinn des Abs. 6 zu verweigern.
(1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), fortplanzungsgefährdendefortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1. | mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist, | |||||||||
2. | mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. |
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die in Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Magistrat als Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten oder der Dienstgeberin, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugendenAbsicht, fortpflanzungsgefährdendenkrebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), fortpflanzungs-gefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder erbgutverändernden Arbeitsstoffenerbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist dem Magistrat als Behörde von der zuständigen Dienststellenleiterin oder vom zuständigen Dienststellenleiter vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.
(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Magistrat als Behörde von der zuständigen Dienststellenleiterin oder vom zuständigen Dienststellenleiter mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Die Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Magistrats. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(7) In den Meldungen gemäß Abs. 5 und 6 ist darzulegen, aus welchen Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und, allenfalls unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen, zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, hat der Magistrat als Behörde die Verwendung des gefährlichen Arbeitsstoffes zu untersagen bzw. die Zustimmung zur Verwendung im Sinn des Abs. 6 zu verweigern.