Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDie Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der Dienst stelle (des Dienststellenteils) und der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
(2)Absatz 2In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Bedienstete verboten, sofern Nichtraucherinnen oder Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
(3)Absatz 3Ist in der Arbeitsstätte eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten vorhanden, kann die Dienstgeberin abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherinnen- bzw. Raucherräume eingerichtet werden.Ist in der Arbeitsstätte eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten vorhanden, kann die Dienstgeberin abweichend von Absatz 2, einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherinnen- bzw. Raucherräume eingerichtet werden.
(4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.Absatz eins, bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,.
In Kraft seit 25.07.2019 bis 31.12.9999
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