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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien,ist das Bundesministerium für FinanzenVermögenssicherung und das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte BetriebeWirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 6.)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien,ist das Bundesministerium für FinanzenVermögenssicherung und das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte BetriebeWirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 6.)