I.1. In der Beschwerde vom 5. Mai 2000 wird Nachfolgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Bescheides der BH D, Geschäftszahl 9.25 19/2000 vom 17.05.2000 am 26.05.2000 in Gendarmeriegewahrsam genommen. Dieser Akt der Befehls- und Zwangsgewalt durch die BH D stellt sich als rechtswidrig dar, und fühlt sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt. Zum Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde am 26.05.2000 durch Beamte des Gendarmerieposten L in Gewahrsam g... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach § 7 VVG, etwa bei der zwangsweisen Vorführung wegen Nichtbefolgung einer Ladung, setzt voraus, dass der dem (Ladungs) Bescheid entsprechende Zustand auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig hergestellt werden kann. In diesem Sinne muss auch die zwangsweise Vorführung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Schonungsprinzip des § 2 Abs 1 VVG entsprechen; andernfalls hat der UVS die zwangsweise Vorführung aufgrund einer Beschwerde n... mehr lesen...