1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben von 07.03.2005 bis 10.03.2005, das Kraftfahrzeug Audi 80, Fahrgestellnummer: WAU85, ohne behördliches Kennzeichen in Wien, H-gasse, abgestellt gehabt und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung nach § 82 StVO gewesen zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 82 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit d der Straßenverkehrsordn... mehr lesen...
Rechtssatz: Die behördliche Verpflichtung zur materiellen Wahrheitserforschung gilt uneingeschränkt auch im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren. Insbesondere ist der, von der erstinstanzlichen Behörde zur
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses herangezogene Grundsatz, die Begehung einer Verwaltungsübertretung sei schon dann als erwiesen anzunehmen, wenn ein Beschuldigter, der im erstinstanzlichen Verfahren seine Rechtfertigung dargelegt und Beweismittel angeboten hat, auf ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Ladungsbescheid, welcher in einer Verwaltungsstrafsache ergangen ist, ist anfechtbar. Dass die belangte Behörde von der Androhung von Zwangsmitteln Abstand genommen hat, nimmt dem Ladungsbescheid nicht seinen Charakter (Anmerkung 7. zu § 19 AVG in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren14 Manz 2001). Die Ermächtigung zur Ladung setzt voraus, dass das Erscheinen des zu Ladenden nötig ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch au... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn P K mit Straferkenntnis vom 23.12.1991 für schuldig, am 26.6.1991 um 18,20 Uhr im Ortsgebiet von T, B str xx bei Km 6,8 in Fahrtrichtung P, den Kombinationskraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen N xx 1. gelenkt und somit in Betrieb genommen ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß das von ihm zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Begutachtungsplakette wurde im Fahrzeug auf einem d... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Tatvorwurf im Straferkenntnis im Vergleich zum Tatvorwurf in der Strafverfügung inhaltlich abgeändert und werden dem Beschuldigten anläßlich seines Einspruches in der Aufforderung zur Rechtfertigung nur die Paragraphen der jeweiligen Übertretung - ohne die einzelnen Tatvorwürfe verbal zu konkretisieren - vorgeworfen, dann ist das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet. mehr lesen...