Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37/1995, bedürfen im Grünland die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitume... mehr lesen...